Rechtstipp vom 02.07.2010

Arbeitgeber: Muss den einem Mitarbeiter zur Verfügung zu stellenden Parkplatz nach billigem Ermessen

Ist ein Arbeitgeber verpflichtet, einem Mitarbeiter unentgeltlich einen Parkplatz zu überlassen, so muss er den Parkplatz nach billigem Ermessen auswählen. Tut er dies nicht, ist seine Leistungsbestimmung nicht verbindlich. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden und damit der Klage eines Flugkapitäns stattgegeben, der wie bisher in einem bestimmten Parkhaus auf dem Flughafengelände seines Heimatortes parken wollte.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten den Streit um das Zur-Verfügung-Stellen eines Parkplatzes schon in einem Vorverfahren ausgefochten. Der Flugkapitän hatte bisher von dem Arbeitgeber die Parkgebühren für einen auf dem Flughafengelände seines Heimatortes liegenden Parkplatz erstattet bekommen. Der Arbeitgeber hatte diese Kosten aber nicht mehr tragen wollen. Das Gericht stellte daraufhin fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Kapitän auf dem Flughafengelände seiner Heimatstation einen unentgeltlichen Parkplatz zu überlassen, von der der Mitarbeiter zu seinem Stationierungsort fliegen kann.

Bisher hatte der Mitarbeiter einen Parkplatz in einem bestimmten Parkhaus genutzt. Nach Rechtskraft der Entscheidung in dem Vorverfahren teilte der Arbeitgeber ihm mit, er solle an einer anderen, weiter entfernten Stelle auf dem Gelände parken und von dort mit einem Pendelbus zum Terminal fahren. Der Mitarbeiter parkte jedoch weiterhin in dem Parkhaus und erwarb hierfür Wertmarken, was ihn in etwa eineinhalb Jahren knapp 2.000 Euro kostete. Diesen Betrag wollte er von seinem Arbeitgeber erstattet und im Übrigen wieder eine Parkmöglichkeit in dem Parkhaus eingeräumt bekommen. Mit seiner Klage hatte er in zweiter Instanz Erfolg.

Der Arbeitgeber sei zumindest zurzeit verpflichtet, dem Flugkapitän weiterhin zu den bisherigen Bedingungen kostenfrei zu dienstlichen Zwecken einen Parkplatz an der Station seines Heimatortes in dem Parkhaus zur Verfügung zu stellen, meint das LAG Hessen. Zwar habe der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Parkplatzes und der Arbeitgeber habe zu bestimmen, welchen Parkplatz er dem Mitarbeiter im Rahmen seiner Bereitstellungsverpflichtung zur Verfügung stelle. Allerdings müsse der Arbeitgeber diese Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen treffen.

Dies sei hier nicht geschehen, was dazu führe, dass die Leistungsbestimmung für den Mitarbeiter unverbindlich sei und es bei der ursprünglichen Leistungsbestimmung bleibe. Diese sei auf die Zuweisung eines Parkplatzes im Parkhaus ausgerichtet gewesen.

Die Zuweisung des anderen Parkplatzes auf dem Gelände entspreche nicht billigem Ermessen, so das LAG. Zur Wahrung billigen Ermessens habe der Arbeitgeber nichts Konkretes vorgetragen. Insbesondere habe er nicht offen gelegt, aufgrund welcher Erwägungen er sich entschlossen habe, dem Flugkapitän einen anderen Parkplatz auf dem Gelände zuzuweisen und den bisherigen Parkplatz im Parkhaus zu entziehen. Soweit der Arbeitgeber auf Kosten abstelle, habe er nicht vorgetragen, welche Kosten für die Stellung eines Parkplatzes im Parkhaus aufzuwenden waren und welche Kosten bei Stellung eines anderen Parkplatzes auf dem Gelände.

Inwieweit bei der Entscheidung des Parkplatzwechsels die Interessen des Mitarbeiters berücksichtigt wurden, sei ebenfalls nicht dargelegt worden, bemängelt das LAG. Seine Interessen würden jedenfalls erkennbar berührt, wenn er statt eines Parkplatzes, von dem aus er binnen weniger Minuten die Crewstation beziehungsweise das Terminal erreichen konnte, nunmehr einen Parkplatz zugewiesen erhalte, der einen entweder deutlich längeren Fußweg oder aber die Nutzung eines Pendelbusses erfordere.

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 16.11.2009, 17 Sa 900/09

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