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Arbeitgeber muss Urlaubsanspruch von sich aus erfüllen

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Ein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz sowie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitengesetz von sich aus zu erfüllen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat der Arbeitgeber gegebenenfalls Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hat.

Mit seiner Klage begehrte ein Arbeitnehmer nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unter anderem die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012, den der Arbeitgeber nicht gewährt hatte, der Arbeitnehmer aber auch nicht gegenüber dem Arbeitgeber zuvor geltend gemacht hatte. Das LAG hat den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014 – 21 Sa 221/14).

Der Arbeitgeber habe seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und müsse daher Schadensersatz leisten, so die Richter in den Entscheidungsgründen. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, den gesetzlichen Urlaubsanspruch ebenso wie den gesetzlichen Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten von sich aus zu erfüllen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach und verfalle der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, müsse er gegebenenfalls Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs leisten oder dem Arbeitnehmer Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten. Dabei hänge der Anspruch – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 15.09.2011 - 8 AZR 846/09) – nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen.


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