Arbeitgeberdarlehen - Vorteile für beide Seiten

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Bankrecht & Anlegerrecht
Rechtstipp vom 16.10.2008

Weitgehend unbemerkt hat das Bundesfinanzministerium am 01.10.2008 einen neuen Erlass zur Behandlung von sogenannten Arbeitgeberdarlehen herausgegeben. Von den Neuregelungen sind nicht nur neue, sondern auch bisherige Darlehen von Arbeitgebern an ihre Mitarbeiter betroffen – Anlass genug für die anwalt.de-Redaktion, das Arbeitgeberdarlehen und den Ministeriumserlass näher vorzustellen.


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Nicht jeder hat ein dickes Sparschwein: Hier können günstige Kredite des Arbeitgebers helfen.
Arbeitgeberdarlehen haben lange Tradition

In jedem Arbeitsverhältnis geht es einerseits um den Austausch von Leistung gegen Geld, andererseits besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich auch ein Vertrauensverhältnis. Der Gedanke, diese Basis für weitergehende gegenseitige Finanzierungsgeschäfte zu nutzen, ist schon Jahrhunderte alt und war früher mangels Bankenwesen weitaus gängiger als heute. Die eigene Arbeitskraft war nämlich oftmals das einzige, was jemand als Gegenleistung oder Sicherheit für Kredite einbringen konnte. Dabei bieten Kreditgeschäfte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch in unserer Zeit entscheidende Vorteile.


Die Vorteile eines Arbeitgeberdarlehens

Die Vertragsparteien kennen sich und wissen, wie vertrauenswürdig der andere ist. Außerdem bietet das Arbeitsverhältnis eine langfristige gegenseitige Bindung als solide Vertragsbasis.

Hauptargument auf Seiten des Mitarbeiters ist jedoch, dass er das Darlehen vom Arbeitgeber in der Regel weitaus flexibler gestalten kann und oftmals zu wesentlich günstigeren Konditionen als am freien Markt erhält. Der Arbeitgeber profitiert wiederum von der Bindung des Arbeitnehmers an sein Unternehmen und dem geringen Ausfallrisiko des Darlehens. Kommt der Arbeitnehmer nämlich mit der Rückzahlung in Verzug, hat der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Arbeitslohns.


Neu: BMF-Schreiben definiert erstmals „Arbeitgeberdarlehen“

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) an die obersten Finanzbehörden der Länder regelt insbesondere die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen. Zwar gab es bereits bisher entsprechende Erlasse zu dieser Frage, doch erstmalig wird hier der Begriff des „Arbeitgeberdarlehens“ definiert als „die Überlassung von Geld durch den Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer, die auf dem Rechtsgrund eines Darlehensvertrags beruht.“

Das BMF geht noch weiter und stellt klar, dass folgende Leistungen nicht als Arbeitgeberdarlehen einzuordnen sind: Reisekostenvorschüsse, ein vorschüssiger Auslagenersatz sowie als Arbeitslohn zufließende Lohnabschläge oder Lohnvorschüsse, wenn letztere nur aufgrund einer abweichenden Zahlungsvereinbarung des Arbeitslohnes erfolgen. Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst etwa basieren nicht auf einer abweichenden Zahlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber und sind somit wieder als Arbeitgeberdarlehen zu qualifizieren.


Was sollte der Darlehensvertrag regeln?

Ein Darlehensvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterscheidet sich zivilrechtlich kaum von anderen Darlehensverträgen, für ihn gelten ebenso die allgemeinen Gelddarlehensvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, §§ 488 ff. BGB. Grundsätzlich stellt ein Arbeitgeberdarlehen ein Verbraucherdarlehen i.S.d. §§ 491 ff. BGB dar, wenn der Arbeitgeber (als Unternehmer) den Kredit zu marktüblichen Zinsen einräumt. Bleibt der Zins jedoch darunter, gelten diese Vorschriften nicht. Wenn es sich um einen formularmäßigen Vertrag handelt, unterliegt er in jedem Fall der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB.

In jedem Fall sollte der Vertrag für das Mitarbeiterdarlehen schriftlich geschlossen werden zwecks Nachweisbarkeit. Ferner muss er den Darlehensbetrag, den vereinbarten Zinssatz sowie die Rückzahlungsmodalitäten regeln. Möglich ist auch, den Zweck des Arbeitgeberdarlehens zu benennen.


Was gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet, ist zu differenzieren, ob die Beendigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer schuldhaft veranlasst ist. Kündigt der Arbeitnehmer selbst oder wird er verhaltensbedingt gekündigt, so ist die sofortige Fälligkeit des gesamten Rückzahlungsbetrages nicht unangemessen. Eine solche Klausel kann wirksam im Darlehensvertrag vereinbart werden. Erfolgt die Kündigung jedoch durch den Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen oder beruht auf Gründen in der Person des Arbeitnehmers (z.B. krankheitsbedingt), so wäre die sofortige Rückzahlungspflicht eine unangemessene Benachteiligung.

Für letzteren Fall empfiehlt es sich zum Schutz des Arbeitgebers eine Zinsanpassungsklausel zu vereinbaren, die ihm jedenfalls den marktüblichen Zins sichert.

Ist im Vertrag für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsvertrags keinerlei Regelung getroffen, so ist das Darlehen nicht ohne Weiteres zur Rückzahlung fällig (z.B. wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage), dies ist jeweils individuell zu beurteilen.


Steuerliche Behandlung des Arbeitgeberdarlehens

Vereinbaren die Darlehensparteien einen marktüblichen Zinssatz, so hat der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich relevanten Vorteil (BFH, Urteil vom 04.03.2006, Au.: VI R 28/05). Ist der Zinssatz hingegen günstiger als am Markt, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil, der steuerlich nach § 8 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen ist.

Als Maßstabsszinssatz für vergleichbare Darlehen sind die Kreditart (Konsumentenkredit, Dispo-Kredit, Wohnungsbaukredit u.a.), die Laufzeit und die Dauer der Zinsbindung heranzuziehen. Dabei dürfen auch Internetangebote von Direktbanken berücksichtigt werden.


Neu: Der Erlass des BMF führt die zuletzt abgeschaffte Freigrenze für Mitarbeiterdarlehen in Höhe von 2.600 EUR wieder ein – rückwirkend zum 01.01.2008! Bis zu diesem Betrag sind Vorteile aus solchen Krediten nicht vom Arbeitnehmer zu versteuern. Übersteigt die Darlehenssumme diesen Freibetrag, so gilt noch die allgemeine Sachbezugsfreigrenze von monatlich 44 EUR.


Was gilt für Darlehensverträge vor 2008?

Das BMF legt nicht nur detailliert fest, wie die jeweiligen Zinsvorteile des Arbeitnehmerdarlehens zu berechnen sind, sondern erläutert auch, inwieweit der aktuelle Erlass auch auf Altverträge (sogenannte Bestandsdarlehen), die vor 2008 geschlossen wurden, anwendbar ist. Dabei wird ferner darauf abgestellt, ob das Bestandsdarlehen auf die Zeit vor 2003 zurückgeht und welche Vereinfachungsregeln jeweils anwendbar sind.


Wie sich im Einzelfall die Besteuerung eines Arbeitgeberdarlehens für den Mitarbeiter auswirkt und inwieweit der neue Erlass zu Änderungen bei Bestandsdarlehen und ihrer Besteuerung führt, kann nur in einer Beratung durch den kompetenten Rechtsanwalt festgestellt werden. Lassen Sie sich rechtzeitig von einem kundigen Rechtsanwalt beraten, der Ihnen die für Sie geeigneten Bedingungen für ein Arbeitgeberdarlehen aufzeigen.

(MIC)

Foto: ©iStockphoto.com


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