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Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld auch bei weiterem Kind während der Elternzeit

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Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20.09.2007, Az.: C-116/06, wurde letztlich § 16 BEEG dahingehend geändert, dass eine Verkürzung der Elternzeit anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes auch dann möglich ist, wenn während der Elternzeit keine Teilzeit- oder Nebenbeschäftigung ausgeübt wurde.

Nach der Entscheidung des EuGH besteht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld und auf den Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auch dann, wenn eine laufende Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet wird. Dies gilt auch dann, wenn dies allein mit dem Ziel geschieht, das Mutterschaftsgeld und den entsprechenden Arbeitgeber-Zuschuss zu erhalten. In einem solchen Fall ist die vorzeitige Beendigung sogar ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich; eine entsprechende Mitteilung an den Arbeitgeber muss jedoch trotzdem zwingend rechtzeitig (spätestens zum Beginn der neuen Mutterschutzfrist) erfolgen.

Grundsätzlich können die Ansprüche auf das Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeber-Zuschuss auch rückwirkend geltend gemacht werden – in der Regel bis zu 3 Jahren, was – wie die bisherigen Erfahrungen nach Änderung des § 16 BEEG zeigen – in der Praxis auch durchsetzbar ist. Dies gilt jedoch nur, wenn auch eine entsprechende Mitteilung, dass die laufende Elternzeit beendet wird, bis spätestens zum Beginn der neuen Mutterschutzfrist an den Arbeitgeber erfolgt ist. Andernfalls kann der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss frühestens ab der entsprechenden Mitteilung durchgesetzt werden. In Einzelfällen kann die Mitteilung an den Arbeitgeber sich auch aus schlüssigem Handeln (konkludent) ergeben; empfehlenswert ist jedoch stets eine schriftliche und ausdrückliche Erklärung mit Zugangsnachweis.

Die auf den Zuschuss in Anspruch genommen Arbeitgeber können die gezahlten Beträge in der Regel im Wege des Umlageverfahrens bei den Krankenkassen geltend machen und sich so schadlos halten. Ein in der Praxis häufig beobachtetes "schlechtes Gewissen" gegenüber dem Arbeitgeber ist daher grds. fehl am Platz.

Mütter, welche innerhalb der letzten 3 Jahre während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren haben, können daher unter Umständen mit erheblichen Nachzahlungen rechnen, wenn die Elternzeit damals beendet wurde und die Ansprüche jetzt noch rechtzeitig geltend gemacht werden.

Das Mutterschaftsgeld beträgt üblicherweise bis zu 13,00 EUR/Tag und wird von der Krankenkasse bezahlt. Der Arbeitgeber-Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der (ersten) Mutterschutzfrist.

Die Zahlung des Arbeitgeber-Zuschusses erfolgt dabei für die Dauer von 6 Wochen vor dem Entbindungstermin sowie grds. 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen), somit für mindestens 14 Wochen.

Sollten Sie nicht sicher sein, ob für Sie (aktuell oder rückwirkend) ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den entsprechenden Arbeitgeber-Zuschuss besteht, so empfiehlt es sich durchaus, qualifizierten Rat, z.B. bei einem entsprechend versierten Rechtsanwalt einzuholen. Hier erfahren Sie schnell und zuverlässig, wie Ihre Chancen auf Erlangung der jeweiligen Leistungen stehen.


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