Rechtstipp vom 11.04.2007

Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Bürgenhaftung des Hauptunternehmers verfassungsgemäß

Nach § 1 a Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die tariflichen Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass der hierdurch bewirkte Eingriff in die durch Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit der Bauunternehmer durch überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche.

Das BVerfG führte aus, dass der Gesetzgeber mit der Regelung verfassungsrechtlich legitime Ziele verfolge. Indem die betroffenen Arbeitnehmer mit dem Hauptunternehmer einen weiteren Schuldner erhielten, solle sichergestellt werden, dass sie den rechtlich garantierten Mindestlohnanspruch tatsächlich durchsetzen könnten. Die Erstreckung der tariflichen Mindestlöhne auf Außenseiter solle einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenwirken, dem insbesondere kleine und mittlere Betriebe nicht standhalten könnten. Diese Maßnahme solle zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Bausektor beitragen. Dies sei ein besonders wichtiges Ziel, bei dessen Verwirklichung dem Gesetzgeber gerade «unter den gegebenen schwierigen arbeitsmarktpolitischen» Bedingungen ein relativ großer Entscheidungsspielraum zuzugestehen sei. Dieser Gemeinwohlbelang, dem auch die Bürgenhaftung Rechnung zu tragen versuche, besitzt laut BVerfG eine überragende Bedeutung.

Die Bürgenhaftung sei auch angemessen, obwohl sie dem Hauptunternehmer verschuldensunabhängig ohne hinreichende Verantwortungsbeziehung zu dem die Haftung auslösenden Sachverhalt auferlegt würde. Erfülle der vom Hauptunternehmer beauftragte Nachunternehmer die Mindestlohnansprüche seiner Arbeitnehmer nicht, verwirkliche sich genau das zusätzliche Risiko, das der Hauptunternehmer geschaffen habe, indem er sich des Nachunternehmers zur Ausführung der von ihm geschuldeten, aber nicht durch eigene Arbeitnehmer erbrachten Bauleistungen bedient habe.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.03.2007, 1 BvR 1047/05

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