Arbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen - Nachforderung von Lohn für 2007 und später

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Das BAG hat durch Entscheidung vom 14.12.2010 (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10) - die Pressemitteilung finden Sie unter http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14811&pos=0&anz=93 - der Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften die Tariffähigkeit aberkannt.

Als Folge hiervon dürften alle von der Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge mit Unternehmen der Zeitarbeitsbranche unwirksam sein. Damit gilt für die in diesen Zeitarbeitsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer das Gebot der Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern der Entleihbetriebe. Dies schließt auch die Zahlung des identischen Lohns ein.

Die Arbeitnehmer dieser Zeitarbeitsunternehmen haben jetzt einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen den damals gezahlten Tariflöhnen und den in den Entleihbetrieben üblichen Löhnen.

Nur noch bis zum 31.12.2010 können solche Forderungen für das Jahr 2007 geltend gemacht werden. Hierzu ist entweder die Erhebung einer Klage oder ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides erforderlich. Ein Kostenvorschuss wird nicht erhoben. Als dritte Möglichkeit könnte auch ein Sühneantrag bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle in Hamburg, Dammtorstr. 14 in 20354 Hamburg gestellt werden. Hier müssen die Gebühren für das Sühneverfahren vom Antragsteller gezahlt werden.

Sinnvollerweise sollten Sie die Angelegenheit anwaltlich prüfen lassen, weil nicht nur der übliche Lohn ermittelt werden, sondern auch geprüft werden muss, ob die Forderung durch eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist bereits untergegangen ist.

Johannes Wuppermann, 16.12.2010

Bornstr. 14

20146 Hamburg

mail@wuppermannarbeitsrecht.de


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