Arbeitnehmerüberwachung mit sog. Keylogger

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Erneut hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage beschäftigt, welche rechtlichen Grenzen für eine Überwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz bestehen.

Im konkreten Fall wurde vom Arbeitgeber in den dienstlichen Computern der Mitarbeiter ein Keylogger installiert, durch den alle Tastatureingaben aufgezeichnet und dauerhaft gespeichert werden. Erfasst werden also auch Daten wie Benutzernamen oder Passwörter.

Über die Installation wurden die Mitarbeiter informiert. Für den Fall, dass sie hiermit nicht einverstanden sind, wurden sie aufgefordert, dies innerhalb von einer Woche nach der Installation mitzuteilen.

Zur Installation hatte sich im entschiedenen Fall der betroffene Mitarbeiter nicht geäußert. Bei einer durchgeführten Auswertung der vom Keylogger erstellten und gespeicherten Daten seines dienstlichen Computers stellte sich heraus, dass er diesen an zwei Tagen für 4-5 Stunden möglicherweise zu privaten Zwecken genutzt haben könnte, anstatt zu arbeiten. Ein solches Verhalten kann eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs rechtfertigen.

In seiner Anhörung gab der Arbeitnehmer an, seinen Computer für kurze Zeit zur Programmierung eines Computerspiels und die Firma seines Vaters genutzt zu haben, wobei dies in einem sehr geringen zeitlichen Umfang und während der Arbeitspausen erfolgt sei.

Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen.

In beiden Vorinstanzen war der Arbeitnehmer mit seiner gegen die Kündigung gerichteten Klage erfolgreich, sodass der Arbeitgeber vor das Bundesarbeitsgericht zog. Auch dort unterlag er. Das Bundesarbeitsgericht sah die Installation des Keyloggers, mit dem alle Nutzungen des Computers aufgezeichnet werden konnten, nicht als von § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz gedeckt an, weil der Installation keine Tatsachen mit einem konkreten Verdacht auf eine Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zugrunde lagen (BAG Urteil 27.07.2017 -2 AZR 681/16). 

Im vorliegenden Fall gab es vor Einsatz des Keyloggers für ein solches Verhalten des Arbeitnehmers keine Anhaltspunkte. Der vorbeugende und ohne Anlass erfolgte Einsatz des Keyloggers zur Überwachung, wurde daher als unverhältnismäßig eingestuft. Die hierdurch erworbenen Erkenntnisse durften nicht verwendet werden.

Die vom Arbeitnehmer eingeräumten Pflichtverstöße wurden als geringfügig angesehen und hätten vor Ausspruch einer Kündigung einer Abmahnung bedurft.

Als Fazit aus diesem Urteil ergibt sich, dass Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, wie sie mit dem Einsatz eines Keyloggers verbunden sind, nicht grundsätzlich zu einem Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz führen, sondern im Einzelfall rechtens sein können, wenn es für den Einsatz Anhaltspunkte auf Straftaten oder schwere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gibt.


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