Staatsangehörige der acht neuen EU-Mitgliedsstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) haben seit dem 01.05.2011 uneingeschränkten Zugang auf den deutschen Arbeitsmarkt. Bulgarische und rumänische Staatsangehörige müssen noch warten. Die Übergangszeit endet hier spätestens am 31.12.2013. Bis dahin benötigen Staatsangehörige dieser beiden Länder eine sog. Arbeitserlaubnis-EU oder eine Arbeitsberechtigung-EU.
Eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht wird von der Ausländerbehörde vor Ort von Amts wegen ausgestellt. Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU ist jetzt aber die ZAV zuständig. Die ZAV ist die „Zentrale Auslands- und Fachvermittlung" in der Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in Bonn. Innerhalb der ZAV wurden sechs „Teams" gebildet. Standorte sind jetzt in Bonn, Duisburg, Frankfurt/Main und München. Lebt der Betroffene in Hamburg oder Berlin muss er sich zum Beispiel an die ZAV in München wenden. Die Arbeitserlaubnis-EU ist direkt bei der ZAV und nicht etwa bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Formulare können im Internet herunter geladen werden.
Bitte beachten Sie, dass insbesondere im Ausländerrecht die Rechtslage im ständigen Wandel ist.
Stand: 22.06.2011
Rechtsanwalt Arne Städe
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