Arbeitsleistungen des Vermieters werden dem Mieter jetzt als Betriebskosten berechnet

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Rasen mähen, Hof fegen, Schnee räumen, als Hausmeister dienen - viele Arbeiten für den Mieter übernimmt der Vermieter in personam, meist gratis. Damit ist jetzt Schluss. Der Vermieter muss nicht umsonst für den Mieter buckeln, sagt das höchste deutsche Zivilgericht, auf dessen Entscheidung Anton Bernhard Hilbert, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, hinweist.

Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, mit welchem Betrag der Vermieter seine eigene Arbeitsleistung in der Betriebskostenabrechnung ansetzen darf. Ergebnis: Der Vermieter muss nicht billiger arbeiten als ein beauftragtes Unternehmen, etwa ein Gartenbaufachbetrieb für die Gartenpflege oder ein Hausmeisterdienst für die Ordnung rings um das und in dem Gebäude. Lediglich die Mehrwertsteuer darf nicht angesetzt werden. Sie fällt bei Eigenleistungen ja auch nicht an.

Künftig wird der Vermieter darauf achten müssen, den Umfang und die Art seiner Arbeiten zu dokumentieren - etwa: „2.08.2013 16.30 bis 18.30 Uhr Rasen mähen". Wenn der Gärtner auch so lange gebraucht und pro Stunde brutto 47,60 Euro in Ansatz gebracht hätte, darf der Vermieter den Netto-Betrag, also 2 Stunden zu je 40,00 Euro = 80 Euro, den Mietern via Betriebskostenabrechnung belasten.

Tipp: Berechnet der Vermieter seine Arbeitsleistungen, sollte er der Abrechnung das Angebot eines entsprechenden Unternehmers beilegen, um die Höhe der Kosten belegen zu können.

Gibt es dann noch Kritik seitens des Mieters, kann der Vermieter auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 41/12 verweisen.

Der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht berät und hilft. Mit Weniger müssen Vermieter sich nicht begnügen.


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