Viele Arbeitslosengeld II-Bezieher erhalten von der für sie zuständigen ARGE oftmals weniger Leistungen als ihnen gesetzlich zustehen würden.
Teilweise werden z. Bsp. zu wenig Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, obwohl die tatsächlichen Kosten für Miete und Heizung durchaus angemessen im Sinne des § 22 Abs.1 SGB II wären.
Teilweise wird Einkommen von Personen bei der Bedarfsberechnung bedarfsmindernd berücksichtigt, obwohl diese nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Hilfebedürftigen gemäß § 7 Abs.3 SGB II zuzuordnen sind. Oder es werden Personen vergessen, die eigentlich Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, sodass die Regelleistung für diese Personen bei der Bedarfsberechnung fehlt.
Im übrigen sind die Bescheide überwiegend unübersichtlich und damit für die Betroffenen völlig unklar, sodass für den Laien kaum erkennbar ist, ob die Berechnungen im Einzelfall richtig erfolgt sind.
Bei den ARGEn ist also einiges im Argen. Betroffene sollten ihre Bescheide daher anwaltlich überprüfen lassen, damit sie sicher sein können, dass sie auch die Leistungen bekommen, die ihnen von Gesetzes her zustehen.
Sebastian Iben
Rechtsanwalt
Bewertung
17 von
20 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Neue Kommentare
ARGE und Kontrolle von mikatabea am 23.04.2009 19:44
Erfahrungen mit der ARGE habe ich reichlich gesammelt, nur keine guten. Ständig wird gekürzt, zum Umzug gezwungen, Einwände dagegen abgelehnt. Auch die Neuberechnung für Singels über 378 ? werden bisher nicht anerkannt und nachgezahlt, findet also keine Anwendung.
Ich kann dem nur zustimmen, die Bescheide anwaltlich überprüfen zu lassen.
Danke für diesen R-Tipp.
S.R.
Alle Kommentare zu diesem Rechtstipp