Der Vorstandsvorsitzende eines Vereins, der eine Profifußballmannschaft unterhält, kann einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Beendigung seines Anstellungsverhältnisses haben, wenn er andauernden Beschimpfungen und Protesten seitens des Fan-Umfeldes ausgesetzt ist. Die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, während der ein Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen ist, ist dann nicht gerechtfertigt. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Der Kläger war als Vorstandsvorsitzender eines Fußballvereins, der sich mit seiner Mannschaft vergeblich um die Qualifikation für die «eingleisige dritte Liga» bemühte, unter anderem für Spielerverkäufe und den Abschluss von Spielerverträgen verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Kommunikation mit den Fanclubs. Als die Qualifikation nicht erreicht wurde, kam es zu massiven Beschimpfungen des Vorstands einschließlich der Anbringung von Plakaten in der Heimatstadt des Vereins und zu Konfrontationen mit gewaltbereiten Fans. Der Sicherheitsberater des Vereins legte dem Kläger nahe, das Stadion nicht mehr zu besuchen, da es schwierig sei, die Sicherheit zu gewährleisten. Der Kläger unterzeichnete daraufhin auf Drängen des Aufsichtsrats vor dem Ende seiner Vertragslaufzeit einen Aufhebungsvertrag.
Die Bundesagentur für Arbeit stellte eine zwölfwöchige Sperrzeit fest, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und die den Leistungsanspruch entsprechend mindert. Hiergegen wandte sich der Kläger. Nachdem das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen hatte, gab das LSG dem Kläger nun Recht. Eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Der Kläger habe aufgrund der drohenden persönlichen Beeinträchtigungen einen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verein gehabt. Eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses habe ihm nicht zugemutet werden können.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2011, L 1 AL 90/10
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