Mit einem Urteil vom 31.07.2012, Az. S 4 AL 314/10, hat das Sozialgericht Mainz entschieden, dass ein Student im ersten Semester in der Zeit bis zur ersten Vorlesung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann. Anders sei allerdings die Situation zu beurteilen, wenn es sich um eine vorlesungsfreie Zeit zwischen den Semestern eines laufenden Studiums handelt.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im Wintersemester 2010/2011 an der Fachhochschule Trier ein Studium angetreten. In den Jahren zuvor hatte sie zuerst eine Ausbildung absolviert und war dann bis Ende August 2010 im Ausbildungsbetrieb beschäftigt gewesen. Das Wintersemester begann mit der Immatrikulation am 01.09.2010, die erste Einführungsveranstaltung fand jedoch erst am 27.09.2010 statt.
Für den Zeitraum dazwischen meldete sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Dieser Antrag wurde von der Behörde abgelehnt. Sie verwies darauf, dass die Klägerin durch die Immatrikulation am 01.09.2010 den Status einer Studentin erworben habe und aus diesem Grund dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Dies sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Dieser Auffassung ist das Sozialgericht nicht gefolgt. Die Richter wiesen darauf hin, dass nicht allein auf die Immatrikulation abgestellt werden könne. Zu beachten sei, dass die Klägerin in dem umstrittenen Zeitraum mit ihrem Studium faktisch noch gar nicht begonnen hatte.
Bis zum Beginn der Einführungsveranstaltungen am 27.09.2010 war sie daher noch frei von jeder studentischen Verpflichtung wie z. B. dem Besuch von Vorlesungen, Seminaren, etc. Daher stand sie dem Arbeitsmarkt bis zur Einführungsveranstaltung wie ein normaler Arbeitnehmer zur Verfügung.
Letztendlich schloss sich der Vertreter der Agentur für Arbeit dieser Auffassung an und sprach ein Anerkenntnis aus. Die Klägerin erhält somit das Arbeitslosengeld für 26 Tage nachgezahlt.
Bewertung
4 von
4 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert