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Arbeitspflicht nach dem Schulabschluss?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]In der Zeit zwischen dem Schulabschluss und der Berufsausbildung muss das Kind nicht arbeiten, sondern hat ein Recht auf eine Erholungsphase. Es hat daher auch einen Anspruch auf Unterhalt. Während seiner Schulausbildung trifft ein Kind keine Pflicht, einer Arbeit nachzugehen. Das gilt auch für die Zeit zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn einer Berufsausbildung, sodass dem Kind eine Erholungsphase zugestanden wird. Wird jedoch beispielsweise ein freiwilliges soziales Jahr dazwischen geschoben, verliert das Kind seinen Unterhaltsanspruch für diese Zeit.

Sohn fängt nicht sofort mit dem Studium an

Im konkreten Fall forderte ein volljähriger Sohn von seinem Vater Unterhalt. Da er nicht sofort zu einem Medizinstudium zugelassen wurde, machte er zunächst ein freiwilliges soziales Jahr und danach eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Die freie Zeit zwischen dem sozialen Jahr und dem Ausbildungsbeginn arbeitete er nicht, vielmehr verlangte er von seinem Vater Unterhaltszahlungen, die der jedoch verweigerte.

Vater muss keinen Unterhalt zahlen

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe gab jedoch dem Vater Recht und verneinte einen Unterhaltsanspruch des Sohnes. Zwar hat ein Kind nach den §§ 1601, 1602 I, 1603 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) während der Schulausbildung einen Anspruch auf Unterhalt. Das gilt grundsätzlich auch für die Zeit zwischen Ende der Schulzeit und Beginn der Berufsausbildung, in der sich das Kind von der stressigen Prüfungszeit erholen soll, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern dies zulassen. Die kurze Zeit, in der das Kind „frei" hat, beendet seinen Unterhaltsanspruch daher nicht.

Vorliegend stand dem Kind aber keine Erholungsphase zu, die nur nach einem Schulabschluss gewährt wird. Das Kind hatte vor Ausbildungsbeginn ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, das aber nicht als Schulausbildung zählt. Damit hätte sich das volljährige Kind für die Zeit vor der Ausbildung um eine Arbeit kümmern müssen. Der Vater war aus diesem Grund nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

(OLG Karlsruhe, Beschluss v. 08.03.2012, Az.: 2 WF 174/11)

(VOI)

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