Arbeitspflicht trotz Feiertag?

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In den einzelnen Bundesländern gelten unterschiedliche Feiertagsregelungen. Beispielsweise ist der Reformationstag am 31. Oktober ein gesetzlicher Feiertag in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Für Allerheiligen am 1. November gilt dies in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Es besteht oft Unklarheit, welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen diese unterschiedlichen Feiertagsregelungen haben.

Es ist jeweils im Einzelfall zu klären, für welchen Arbeitnehmer ein Feiertag als freier Tag gilt. Im Arbeitsrecht ist dabei vom sogenannten Territorialitätsprinzip auszugehen. Das bedeutet, dass das Recht des jeweiligen Arbeits- bzw. Einsatzortes anzuwenden ist. Das gilt unabhängig vom Firmensitz. Abzustellen ist daher grundsätzlich auf den Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses. Wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers am Betriebssitz des Arbeitgebers erbracht und fällt dort seine Arbeitsleistung infolge eines gesetzlichen Feiertages aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Feiertagsvergütung ohne Arbeitsleistung. Wird der Arbeitnehmer jedoch für eine Tätigkeit an einem auswärtigen Arbeitsort eingesetzt, richtet sich die Arbeitsverpflichtung nach der Feiertagsregelung nach den tatsächlichen Regelungen vor Ort. Gilt dort der Tag nicht als gesetzlicher Feiertag, so ist die Arbeitsleistung an diesem Ort zulässig und die Arbeitszeit entfällt nicht wegen eines Feiertages.

Arbeitnehmer, die in Betrieben mit Sitz in Brandenburg angestellt sind und die ihre Arbeitsleistung in Berlin erbringen, müssen demnach auch am 31. Oktober ihre Arbeitsleistung erbringen. Sie können keine Feiertagsvergütung in Anspruch nehmen, da ihre Arbeitszeit nicht wegen des gesetzlichen Feiertages im Land Brandenburg ausfällt. Für Arbeitnehmer von Berliner Betrieben, die in Brandenburg eingesetzt werden, besteht am 31. Oktober keine Arbeitspflicht. Sie haben Anspruch auf Feiertagsvergütung auch ohne Arbeitsleistung.


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