Arbeitsrecht - aus welchen Gründen kann eine Kündigung noch unwirksam sein?

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Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber Formalien zu beachten. Andernfalls kann die Kündigung unwirksam sein. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich ausgesprochen wurde. Dazu gehört auch, was vielfach unbeachtet bleibt, eine ordnungsgemäße Unterschrift. Die Kündigung muss von vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet werden. Die Vertretungsmacht der Unterzeichner muss im Handelsregister oder in sonstiger Form offenkundig (beispielsweise Personalleiter) dokumentiert sein.

Auch muss die Kündigung dem Arbeitnehmer rechtswirksam zugehen. Bei einer Zusendung per Post durch einfachen Brief ist der Zugang jedenfalls nicht nachweisbar.

Es sind Kündigungsfristen zu beachten. Eine außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden. Danach ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. Während einer Probezeit (von maximal sechs Monaten) kann eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart sein. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Mindestkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Besteht das Arbeitsverhältnis längere Zeit, verlängern sich die Fristen, die der Arbeitgeber einhalten muss, wie folgt:

- nach zwei Jahren: ein Monat zum Monatsende
- nach fünf Jahren: zwei Monate zum Monatsende
- nach acht Jahren: drei Monate zum Monatsende
- nach zehn Jahren: vier Monate zum Monatsende
- nach zwölf Jahren: fünf Monate zum Monatsende
- nach fünfzehn Jahren: sechs Monate zum Monatsende
- nach zwanzig Jahren: sieben Monate zum Monatsende

Berücksichtigt wird dabei die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers vom 25. Lebensjahr an. Die vorstehenden Fristverlängerungen gelten kraft Gesetzes jedoch nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Es sei denn der Arbeitsvertrag gibt diese verlängerten Kündigungsfristen für beide Seiten vor. Längere Kündigungsfristen können durch Einzelvertrag oder durch Tarifvertrag bestimmt werden. Kürzere Kündigungsfristen können einzelvertraglich nicht vereinbart werden. Lediglich in Tarifverträgen und durch Bezugnahme auf solche Tarifverträge können kürzere Kündigungsfristen bestimmt werden.

Nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz muss der Arbeitgeber, in dessen Betrieb ein Betriebsrat besteht, diesen vor jeder Kündigung „anhören", d. h. insbesondere die Sozialdaten des Arbeitnehmers und die Kündigungsgründe vollständig mitteilen. Erst nach Ablauf einer Woche oder nach Eingang einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats darf der Arbeitgeber kündigen. Fehler bei der Betriebsratsanhörung führen zur Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung. Jedoch gilt: Auch wenn der Betriebsrat einer Kündigung widerspricht bzw. wenn er seine Bedenken nach der Anhörung mitteilt, kann der Arbeitgeber kündigen. Dann entsteht aber u. U. ein vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch.

Bei gleichzeitiger Kündigung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern (Massenentlassung) hat der Arbeitgeber die Entlassungsmaßnahmen dem Arbeitsamt förmlich anzuzeigen. Kündigungen werden nicht vor Ablauf von einem Monat nach Zugang der Anzeige beim Arbeitsamt wirksam. Das Arbeitsamt kann die Sperrfrist verlängern. Fehler des Arbeitgebers bei der Massenentlassungsanzeige und den dabei zu beachtenden Fristen führen zur Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung.

Ihr Anwalt prüft für Sie, ob Ihr Arbeitgeber vor und bei Ausspruch der Kündigung alle gebotenen Formalien beachtet hat oder eine Anfechtung der Kündigung wegen formeller Mängel Aussicht auf Erfolg hat.

Michael Timpf

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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