Arbeitsrecht: Azubis haften für Schmerzensgeld und Schadensersatz wie Beschäftigte!

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Verursachen Azubis einen Schaden im Ausbildungsbetrieb stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang sie dafür haften. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem aktuellen Urt. v. 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 entschieden, dass Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer haften:

Der Verletzte und der Azubi waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Der Azubi warf ohne Vorwarnung mit vom Verletzten abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf den Verletzten am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Er wurde in einer Augenklinik behandelt. Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog er sich erneut Untersuchungen und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde; Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII waren hier nicht erfüllt.

Fazit:

Auch Azubis, wie alt sie auch sind, haften für Ihr Handeln wie ein Arbeitnehmer.

Für Rückfragen sind wir mit Hauptsitz in Erfurt und Niederlassungen in Tabarz und Eisenach zu erreichen.

Fabian König

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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