Arbeitsrecht: Bei Wechsel von Vollzeit zur Teilzeit wird erworbener Urlaub nicht gekürzt

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Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Zahl der Urlaubstage ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem ggf. anzuwendenden Tarifvertrag.

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht aber einen gesetzlichen Mindesturlaub vor. Dieser beträgt 24 Werktage. Werktag ist aber auch der Samstag. Das Gesetz geht also davon aus, dass bei zusammenhängender Inanspruchnahme des gesamten Urlaubs insgesamt 4 Wochen Urlaub "herauskommen" müssen.

Dementsprechend beträgt der gesetzliche Mindesturlaub bei einer für Vollzeittätige üblichen 5-Tage-Woche "nur" 20 Arbeitstage. Wird ein Arbeitnehmer in Teilzeit an z. B. 3 Tagen wöchentlich beschäftigt, beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 12 Arbeitstage. Entsprechend verhält es sich mit dem vertraglichen oder tarifvertraglichen Mehrurlaub (also dem Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht).

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen (2 Sa 125/14) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitnehmerin von Vollzeit zur Teilzeit wechselte. Dabei reduzierte sich auch der laufende Urlaubsanspruch.

Allerdings hatte die Klägerin aus der Zeit der Vollzeitbeschäftigung (noch nicht verfallenen, sondern übertragenen) Resturlaub. Der Arbeitgeber wollte diesen verhältnismäßig kürzen. Dies sah das LAG als unwirksam an.

Der einmal erworbene Urlaubsanspruch (der nicht verfallen, sondern ggf. aus Vorjahren übertragen ist) bleibt bestehen und ist zu gewähren.

Die Folgen können erheblich sein, wie folgendes Beispiel zeigt:

Der Arbeitnehmer hat (nur) gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen. Er arbeitet im Jahr 2014 Vollzeit. Wegen längerer Krankheit ab Herbst des Jahres kann der Urlaub im Jahr 2014 nicht mehr genommen werden und wird in das Jahr 2015 übertragen. Im Jahr 2015 wird Teilzeit an 2 Wochentagen vereinbart. Der Arbeitnehmer kann im Jahr 2015 (neben dem Urlaub für 2015 von 8 Tagen) noch den gesamten übertragenen Urlaub von 20 Tagen beanspruchen. Er kann damit mit dem gesetzlichen Mindesturlaub des Vorjahres faktisch 10 Wochen bezahlten Urlaub machen.


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