Sieht ein Tarifvertrag vor, dass einem Arbeitnehmer Arbeit an Sonntagen innerhalb der nächsten 14 Tage durch Freizeit auszugleichen ist, so hat der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt, wenn er die Freischicht an einem Tag bewilligt bekommt, an dem er ohnehin eine Freischicht gehabt hätte. Auch ein ohnehin arbeitsfreier Wochenfeiertag könnte den Ausgleich bringen. Das Gesetz verlangt nur, dass ein Arbeitnehmer "mindestens einen Ruhetag pro 7-Tage-Zeitraum" hat. Für Schichtarbeiter ist der Sonntag "ein ganz normaler Arbeitstag" (wenn er auch mit einem Lohnzuschlag versüßt wird). (Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 55/06)
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