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Arbeitsrecht – Verjährung von Urlaubstagen bei Krankheit (LAG Ba-Wü Aktenzeichen: 10 Sa 19/11)

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(LAG Baden-Württemberg, 21.12.2011, Aktenzeichen: 10 Sa 19/11)

Nachdem der EuGH mit der Entscheidung vom 20.01.2009 (Aktenzeichen: RS C - 350/06) entschieden hatte, dass gesetzliche Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt und deshalb arbeitsunfähig war, hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 21.12.2011 nunmehr klargestellt, dass die angesammelten Urlaubstage spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen.

Für einen Arbeitnehmer heißt dies, dass eine Ansparung von Urlaubstagen bei dauernder Arbeitsunfähigkeit über mehrere Jahre nicht möglich ist. Der Arbeitnehmer hat zukünftig darauf zu achten seine Urlaubsansprüche, welche er im Falle der Arbeitsunfähigkeit nicht geltend machen kann, da er krank ist, spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres gerichtlich einzuklagen, damit diese nicht verfallen.

Arbeitnehmer, welche davon betroffen sind, müssen daher die angesparten Urlaubstage für das Jahr 2010 bis spätestens zum 31.03.2012 gerichtlich geltend machen. Nach Ablauf des 31.03.2012 können angesparte Urlaubstage für das Jahr 2010 nicht mehr finanziell abgegolten werden.

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