Arbeitsrecht: Verzicht auf Kündigungsschutzklage bei Gegenleistung (hier: gutes Zeugnis) wirksam

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Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)  - in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb, 6-monatige Wartezeit erfüllt - ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Die Wirksamkeit einer Kündigung kann der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen.

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen, sonst kann die Kündigung grundsätzlich nicht mehr angegriffen werden.

Ein Verzicht auf das Recht zur Klage kann wirksam sein. Hier ist Vorsicht für den Arbeitnehmer geboten.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat entschieden (5 Sa 1099/13), dass ein Klageverzicht gegen Gegenleistung wirksam ist. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechende Vereinbarung durch den Arbeitgeber formularmäßig vorformuliert ist (so genannte Allgemeine Geschäftsbedingung - AGB).

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber ordentlich gekündigt. Noch innerhalb der 3-Wochen-Frist schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Abwicklungsvereinbarung. In dieser verzichtete der Arbeitnehmer auf die Klage - im Gegenzug wurde ihm ein gutes Zeugnis zugesagt.

Dieser Klageverzicht ist nach Auffassung des LAG wirksam - anders wäre es nur, wenn dem Arbeitnehmer ohnehin zweifelsfrei ein Zeugnis der Note "gut" zugestanden hätte. Dies wird der Arbeitnehmer in den meisten Fällen aber kaum belegen können, da der Arbeitgeber grundsätzlich nur ein durchschnittliches Zeugnis schuldet.

Der gekündigte Arbeitnehmer benötigt möglichst schnell ein möglichst gutes Zeugnis, um sich bewerben zu können. Hier liegt es für den Arbeitgeber also nah, die kurzfristige Erstellung eines guten Zeugnisses zuzusagen und vom Arbeitnehmer im Gegenzug den Klageverzicht einzufordern.

Für Arbeitnehmer ist Vorsicht geboten. Dieses Vorgehen mag dann akzeptabel sein, wenn die Kündigung mit großer Wahrscheinlichkeit sozial gerechtfertigt ist. Andernfalls verschenkt der Arbeitnehmer zumindest die in den meisten Fällen erzielbare Abfindung.

Außerdem droht dem Arbeitnehmer ggf. noch eine Sperrfrist von bis zu 3 Monaten beim Arbeitslosengeld!

Das gute Zeugnis ist dann teuer erkauft!


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