Arbeitsrecht - Was sind personenbedingte Kündigungsgründe?

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Personenbedingte Kündigungsgründe liegen vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht oder nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, wenn er also die Fähigkeit oder Eignung zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung verloren hat. Ein Verschulden des Arbeitnehmers ist dafür nicht erforderlich.

Beispiele für personenbedingte Kündigungsgründe sind das Fehlen oder der Wegfall einer Arbeitserlaubnis, fehlende fachliche oder persönliche Eignung (z. B. das Nichtbestehen von Prüfungen oder unzureichende Kenntnisse), eine Arbeitsverhinderung wegen Haft oder der Verlust der erforderlichen Berufsausübungserlaubnis, eines Führerscheins, Gefahrgutführerscheins oder der Aufenthaltserlaubnis.

Auch Krankheit kann ein Kündigungsgrund sein, wenn der Betriebsablauf durch das lang andauernde oder häufig wiederholte Fehlen des Arbeitnehmers unzumutbar beeinträchtigt wird und nach einer vorzunehmenden Prognose auch in Zukunft mit weiteren erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten zu rechnen ist. Hierzu zählen auch eine Alkohol- oder Drogensucht des Arbeitnehmers, wenn er zudem nicht bereit ist, sich einer Entziehungskur zu unterziehen.

Die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin ist dagegen kein Kündigungsgrund, sondern führt im Gegenteil zu einem grundsätzlichen Kündigungsverbot!

Vor dem Ausspruch einer Kündigung wegen Krankheit hat der Arbeitgeber jedoch immer zu überprüfen, ob die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung, auch nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen (bis zu 3 Monate Zeit ist dem Arbeitnehmer hierfür zu gewähren), besteht, wenn auch gegebenenfalls zu schlechteren Bedingungen („Änderungskündigung vor Beendigungskündigung"), oder ob der zeitweilige Ausfall des Arbeitnehmers durch andere Maßnahmen, beispielsweise eine Aushilfskraft, überbrückt werden kann.

Seit Mai 2004 ist bei einer krankheitsbedingten Kündigung zusätzlich durch den Arbeitgeber zu beachten, dass in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, eine Wiedereingliederung zu versuchen ist. Hierzu muss der Arbeitgeber, wenn der betroffene Arbeitnehmer zustimmt, gemeinsam mit dem Betriebsrat (bei schwerbehinderten Arbeitnehmern auch mit der Schwerbehindertenvertretung) klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Das kann durch verschiedene Maßnahmen versucht werden, beispielsweise durch Arbeitszeitreduzierung oder den Umbau des Arbeitsplatzes, aber auch durch Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz. Vor diesem Hintergrund sind Kündigungen wegen Krankheit nur schwer durchzusetzen. Da eine Kündigung immer nur das letzte Mittel sein darf, kann einer krankheitsbedingten Kündigung vielfach erfolgreich entgegengehalten werden, dass nicht zuvor ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement versucht worden ist.

Ihr Anwalt prüft für Sie, ob die von Ihrem Arbeitgeber ausgesprochene personenbedingte Kündigung den strengen Anforderungen des KSchG standhält oder erfolgreich vor dem Arbeitsgericht angefochten werden kann.

Michael Timpf

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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