Arbeitsunfall: Bei posttraumatischer Belastungsstörung eines U-Bahn-Fahrers nach mehreren Fahrgastun

Rechtsgebiet: Sozialrecht
Rechtstipp vom 02.03.2010
Ein U-Bahn-Fahrer, der wiederholt Fahrgastunfälle erlebt hat, kann gegen die Unfallversicherung einen Anspruch auf Gewährung psychotherapeutischer Behandlung haben. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg klar.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Zugfahrer der Berliner Verkehrsbetriebe, vor dessen Zug sich schon mehrmals Selbstmörder geschmissen hatten, die dann auch überrollt worden waren. Später war er Zeuge eines weiteren tödlich endenden Fahrgastunfalls. Im Jahre 1999 nahm er schließlich eine Person auf den U-Bahn-Gleisen wahr, die sich auf den Gleisen auf den Zug zu bewegte. Zu einem Unfall kam es nicht. Der Kläger erlitt aber dennoch einen Schock und war aufgrund einer akuten Belastungsreaktion arbeitsunfähig.

Mit dem Träger der Unfallversicherung bestand in der Folgezeit Streit über die Frage, ob der Kläger sich die Person auf den Gleisen gegebenenfalls nur eingebildet und welches Ausmaß sein psychisches Leiden habe. Mit der Klage stritt der Kläger um seinen Anspruch auf Gewährung einer Psychotherapie zur Heilung seiner psychischen Leiden. Mehrere Fachärzte erstellten Gutachten. Vor dem Berliner Sozialgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Erst das LSG gab ihm Recht und verurteilte die Unfallversicherung dazu, dem Kläger eine traumaspezifische Psychotherapie von bis zu 100 Stunden zu gewähren.

In dem Ereignis der Jahres 1999 liege ein Arbeitsunfall, meint das LSG. Die unmittelbare und höchste Gefahr, erneut eine Person zu töten, habe zu einem Gesundheitsschaden in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009, L 2 U 1014/05

Bewertung
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert