Arbeitsvertrag: Arglistige Täuschung über Nachtschichttauglichkeit rechtfertigt Anfechtung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 02.02.2012
Ein Arbeitnehmer begeht eine arglistige Täuschung, wenn er sich in einem Arbeitsvertrag ausdrücklich zu Leistung von Nachschichten verpflichtet, obwohl er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits weiß, dass er hierzu gesundheitlich nicht in der Lage ist. Eine solche Täuschung berechtigt den Arbeitgeber zur Anfechtung des Vertrags, der damit sofort beendet ist, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden hat.

Ein 57-jähriger Arbeitnehmer schloss Anfang Dezember 2009 mit seinem Arbeitgeber, einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen, einen Arbeitsvertrag, mit dem er sich ausdrücklich verpflichtete, als Frachtabfertiger Nacht- und Wechselschicht zu leisten. Unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit am 01.03.2010 legte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vom Juni 1999 sowie eine solche vom Juli 2005 vor. Aus beiden ergibt sich, dass ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten ist. Im April 2010 wurde nochmals ärztlich bestätigt, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit verrichten soll. Anfang Mai 2010 erklärte daraufhin der Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung des Arbeitnehmers über seine Einsatzfähigkeit.

Die hiergegen erhobene Klage war in erster und zweiter Instanz erfolglos. Nach Ansicht des LAG steht fest, dass der Arbeitnehmer bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags wusste, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in Nachtarbeit eingesetzt werden kann. Durch diese Täuschung über die nach dem Vertrag vorausgesetzte Schicht- und Nachtschichttauglichkeit sei der Arbeitgeber arglistig zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden. Der Arbeitgeber sei im Hinblick auf die Planbarkeit aller Mitarbeiter und aus Gründen der Gleichbehandlung darauf angewiesen, dass die bei ihm Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden können. Gegen die arglistige Täuschung habe sich der Arbeitgeber mit der Anfechtung des Arbeitsvertrags zur Wehr setzen dürfen.

Landesarbeitsgericht, Entscheidung vom 21.09.2011, 8 Sa 109/11

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