Überstunden - immer wieder Überstunden. Hier: Pauschalabgeltung in Arbeitsverträgen, BAG 1.9.2010 (5 AZR 517/09)
Viele Arbeitergeber (AG) wünschen sich, dass ihre Arbeitnehmer (AN) bei hin und wieder auftretenden Überstunden keine zusätzliche Überstundenvergütung erhalten. Sie wollen ein monatlich fest kalkulierbares Kostenkonstrukt haben, das sich nicht monatlich ändert, nur weil ein paar (oder auch ein paar mehr) Überstunden anfallen. Aus diesem Grunde wird regelmäßig in Arbeitsverträgen geregelt, dass erforderliche Überstunden mit dem normalen Gehalt abgegolten sind.
So verhielt es sich auch vorliegend. Der Kläger, Leiter eines Hochregallagers, verdiente monatlich brutto € 3.000,00, mit dem gemäß Arbeitsvertrag 38 Normal- und 7 Mehrarbeitsstunden vergütet wurden. Weiter ist geregelt worden, dass mit dieser Vergütung alle „erforderlichen Überstunden ... mit abgegolten" seien. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger die Auszahlung von 102 - unstrittig geleisteten - Überstunden.
Das BAG musste die Regelung auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen. Es stellte fest, dass diese pauschale Abgeltungsklausel mangels hinreichender Transparenz in einem Standardarbeitsvertrag unwirksam sei.
Für uns festzuhalten ist, dass eine solche pauschale Abgeltungsklausel in einem Standardarbeitsvertrag unwirksam ist. Hintergrund ist, dass ein AN aus dem Vertrag erkennen muss, in welchen Umfang eine Arbeitsleistung geschuldet ist und was er dafür als Gegenleistung bekommt. Bei einer solchen vagen Formulierung „erforderliche Überstunden" ergebe sich dies nicht. Die Beklagte wurde zur Zahlung der Überstunden verurteilt.
Abzuwarten bleibt aber, wie das BAG in den nicht seltenen Fällen entscheiden wird, in denen sich die Monatsvergütung weit im fünfstelligen Bereich bewegt. Jedem im Arbeitsrecht tätigen Praktiker ist bekannt, dass für eine solche Vergütung ein Arbeitspensum von 50 oder 60 Wochenstunden erwartet werden kann.
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