Rechtstipp vom 18.04.2012

Architektenplanung nicht geneghmigungsfähig. Was tun ?

Die Architektenplanung sieht für das geplante Gebäude eine nicht genehmigungsfähige Trauf- und Firsthöhenüberschreitung vor, was dem Architekten auch bekannt ist. Er hofft, dass die Baugenehmigungsbehörde dies nicht beanstandet. Der Bauherr gibt im Vertrauen auf die Genehmigungsfähigkeit die für die Baugenehmigung erforderliche Freiflächenplanung für rund € 6.000,00 in Auftrag und zahlt an den Architekten weitere € 7.000,00 Honorar für die Leistungsphasen 3 und 4 nach § 15 HOAI. Dann wird die Baugenehmigung bestandskräftig abgelehnt.

Der Bauherr verlangt vom Architekten Schadensersatz in Höhe von € 13.000,00. Zu Recht meint das OLG München (Urteil v. 8. Nov. 2011 - 9 U 1576/11).

Erkennt der Architekt, dass die Planung nicht genehmigungsfähig ist, muss er den Auftraggeber darauf hinweisen. Tut er dies nicht, muss er dem Auftraggeber alle Aufwendungen ersetzen, die dieser im Vertrauen auf die Genehmigungsfähigkeit gemacht hat. Eine Nacherfüllungsfrist hat das OLG im entschiedenen Fall für entbehrlich erachtet, weil das vertraglich vereinbarte Planungsziel nicht mit einer genehmigungsfähigen Planung erreicht werden konnte.


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