Arglistig getäuschter Anleger erhält Geld für Schrottimmobilie zurück

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In der Vergangenheit wurden unzählige Kunden geworben und diesen die finanzierte Anschaffung von Immobilieneigentum zum Zweck der Altersversorgung und zum Zweck des Vermögensaufbaus empfohlen. Die Objekte wurden häufig zu überteuerten Preisen angeboten und verkauft. Diesen geschädigten Anlegern kann in einer Reihe von Fällen geholfen werden.

Am Dienstag den 11.01.2011 erging ein neues Urteil des BGH zu Gunsten eines geschädigten Anlegers, welcher eine Schrottimmobilie finanziert erworben hatte. Der BGH setzt damit die Rechtsprechung aus Verfahren gegen die Badenia in der Vergangenheit fort.

Nach dem bundesweit von der Bausparkasse verwendeten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" soll der Auftrag „durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden".

Der Senat hat dieses Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Gesellschaften tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig.

In zuvor entschiedenen Verfahren befand der BGH dass die Klägerin von der Karlsruher Bausparkasse nicht über die genauen Provisionen der Vermittlerfirma informiert worden war (Az.: XI ZR 104/08). Die Bausparkasse wurde deshalb zu Schadensersatzleistung verurteilt.

Die BGH-Richter hatten mit ihrer früheren Entscheidung ein Berufungsurteil des OLG bestätigt. Das erstinstanzliche LG hatte die Klage zunächst abgewiesen.

Nach Ansicht von BGH und OLG hatte eine Täuschung deshalb bestanden, weil im Kaufvertrag die Gesellschaft die Provisionen der Vermittler als viel zu niedrig angegeben hatte. Die Eigentumswohnung sei somit überteuert gewesen, und der Kauf hat daher rückabgewickelt werden müssen.


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