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„Arrow”, „New Girl”, „Vampire Diaries”, „Big Bang Theory” - Abmahnung von Waldorf Frommer

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In den letzten Wochen haben wir ständig Anfragen zur Vertretung von Mandanten, die von der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München wegen der unerlaubten Vervielfältigung von einzelnen Folgen oder ganzen Staffeln der wohl bekanntesten und beliebtesten US-Serien abgemahnt wurden. Vorwurf ist stets, dass die entsprechenden Dateien über eine Internettauschbörse wie z.B. BitTorrent anderen zum Download angeboten wurden. Auch die Verwendung von Internetseiten, die den Nutzer im Glauben lassen, die Dateien würde lediglich als „Stream“ abgerufen, sind betroffen. In diesem Zusammenhang wird immer wieder „Popcorn Time“ genannt.

Folgende Serien sind aktuell betroffen und werden häufig abgemahnt:

- „Arrow“

- „The Big Bang Theory”

- „New Girl”

- „The Vampire Diaries”

- „The Originals”

- „Homeland“

Was wird von mir verlangt?

Bei dem Vorwurf, anderen nur eine Folge zum Download angeboten zu haben, verlangt die Kanzlei Waldorf Frommer von dem Abgemahnten neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von insgesamt EUR 469,50. Sofern der Vorwurf aus dem Upload gleich mehrerer Folgen besteht, steigt der geforderte Betrag mit der Anzahl der betroffenen Folgen.

Unterlassungserklärung

Waldorf Frommer fordert jeden Empfänger einer Abmahnung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Ein vorformuliertes Exemplar ist der Abmahnung bereits beigefügt.

VORSICHT!!!!

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte nur erfolgen, wenn von einem fachkundigen Rechtsanwalt geprüft wurde, ob tatsächlich eine Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung besteht. Dies ist in vielen von uns betreuten Angelegenheiten nicht der Fall. Sofern der Abgemahnte – also der Inhaber des betroffenen Internetanschlusses – weder Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung ist noch die vorgeworfene Rechtsverletzung durch eine Pflichtverletzung ermöglicht hat, folglich auch nicht der sogenannten Störerhaftung unterliegt, schuldet der Abgemahnte nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Aufwendungsersatz

Ähnlich verhält es sich mit dem Aufwendungsersatz bzw. den Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Sofern der Empfänger der Abmahnung weder Täter noch sogenannter Störer ist, schuldet er nicht den Ersatz der Rechtsanwaltskosten.

Schadensersatz

Eine Schadensersatzpflicht trifft grundsätzlich nur denjenigen, der einen Schaden verursacht hat. Hier ist insbesondere zu prüfen, ob nicht womöglich der geforderte Betrag übersetzt ist und natürlich ob überhaupt eine Schadensersatzpflicht besteht.

Wie Sie sehen, ist eine Abmahnangelegenheit keineswegs eindeutig zu beurteilen. Dem Abgemahnten stehen eine Reihe von Einwendungen gegen den erhobenen Vorwurf zur Seite. Darüber hinaus ist auch stets die generelle Wirksamkeit der Abmahnung zu prüfen. Sollte diese z.B. nicht vorliegen, steht dem Abgemahnten ein Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten zu, § 97a Abs. 4 UrhG.

Unser Tipp:

Sollten Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer oder einer anderen Abmahnkanzlei erhalten haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und profitieren Sie von der Erfahrung aus diversen Abmahnangelegenheiten. Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail oder telefonisch.

In einem ersten kostenfreien Beratungsgespräch informiere ich Sie über die Sach- und Rechtslage in Ihrem konkreten Fall, gebe Ihnen eine Risikoeinschätzung und erläutere Ihnen die Kosten, die für meine Beauftragung entstehen. Hierbei werden in aller Regel transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen.

Lassen Sie sich von uns beraten!


Ihre Kanzlei Brehm


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