Arzthaftung - Behandlungsfehler: Befunderhebungsmangel - Metastasenbildung nach nicht erkanntem Prostatakarzinom

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Landgericht Frankfurt/M. - vom 15. Mai 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Befunderhebungsmangel - Metastasenbildung nach nicht erkanntem Prostatakarzinom, LG Frankfurt/M., Az. 2 - 18 O 351/09

Chronologie:

Der Kläger litt an einem Prostatakarzinom, welches in der Folge eine Streuung des Tumors mit Metastasenbildung hervorrief. Der Beklagte und niedergelassene Urologe unterließ über einen Zeitraum von etwa einem Jahr die weitere Abklärung. Insbesondere nahm er keine Biopsie vor und ging beim Kläger fälschlicherweise von einer Prostatitis aus.

Verfahren:

Das Landgericht Frankfurt/M. hat den Vorfall fachmedizinisch überprüfen lassen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die fehlerhafte Verzögerung der Diagnostik gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstoße, was einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich über 315.000,- Euro vor, den diese akzeptierten. Von dieser Summe wurde ein Teilbetrag in Höhe von 80.000,- Euro als Schmerzensgeld angenommen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Verspätete Karzinomdiagnosen stellen im Bereich des Arzthaftungsrechtes ein immer wieder auftretendes Phänomen dar. Diese Verspätungen haben für die Betroffenen in der Regel erhebliche gesundheitliche Konsequenzen, so auch im vorliegenden Fall, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Michael Roth fest.

 


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