Arzthaftung bei Arzneimittelbehandlung – Was ist bei der Risikoaufklärung zu beachten?

Rechtsgebiete: Arzthaftungsrecht, Medizinrecht
Rechtstipp vom 23.09.2009

Übersicht anhand der einschlägigen BGH-Rechtsprechung

Die Aufklärungspflicht des Arztes umfasst auch die Pflicht über die Risiken der verschriebenen Arzneimittel aufzuklären. Die Rechtsprechung hat diese Verpflichtung in zahlreichen Urteilen bestätigt. Trotz der eindeutigen Rechtsprechung wird das Haftungsrisiko bei Arzneimittelbehandlungen - trotz der enormen Bedeutung in der niedergelassenen und stationären Praxis - gemeinhin unterschätzt.1 Der nachfolgende Überblick über die einschlägige BGH-Rechtsprechung soll einen Überblick über das Haftungsrisiko bei Arzneimittelbehandlung geben.

I. Bei der Verschreibung eines nicht ungefährlichen Arzneimittels ist nicht nur auf die einzunehmende Einzel- und Tagesdosis hinzuweisen, sondern auch auf die Gefahren im Zusammenhang mit der Überschreitung der verordneten Gesamtmenge. Bereits 1970 hat der BGH2 entschieden, dass ein Arzt, der ein nicht ungefährliches Arzneimittel verschreibt, den Patienten aufklären und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass dieser bei Anwendung des Medikaments nicht gefährdet wird. In dem vorliegenden Fall hatte der Arzt einer 15-jährigen Patientin eine arsenhaltige „Fowler´sche Lösung" zur Entfernung von Warzen verordnet. Es handelte sich um ein gefährliches Mittel, das bezüglich der Auslösungshäufigkeit von toxischen Nebenwirkungen in die Mittelgruppe einzuordnen war. Durch Ausstellen eines weiteren Rezepts hatte es der Arzt ermöglicht, dass die Patientin eine zu hohe Gesamtmenge einnahm und es deshalb zu einer Arsenvergiftung kam.

II. Die Medikation mit aggressiven Mitteln kann gegebenenfalls einen ärztlichen Eingriff darstellen. In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 1981 hat der BGH in dem so genannten „Myambutol-Fall"3 entschieden, dass die Medikation mit aggressiven Mitteln ein ärztlicher Eingriff im weitesten Sinne ist. Alle ärztlichen Eingriffe erfüllen grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Körperverletzung, die bei einem nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommenen Eingriff durch Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist. Die Einwilligung setzt wiederum eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Die Einwilligung des Patienten in die Behandlung mit dem Medikament ist unwirksam, wenn er nicht über dessen gefährliche Nebenwirkungen aufgeklärt worden ist. Im Fall der nicht ordnungsgemäßen Einwilligung erfüllt der behandelnde Arzt somit den Tatbestand der Körperverletzung. Der Patient im vorliegenden Fall wurde wegen einer Urogenitaltuberkulose in der urologischen Abteilung eines Krankenhauses behandelt. Der verantwortliche Chefarzt verordnete eine Dreifachmedikation, u.a. mit Myambutol. Durch die Einnahme des Myambutols kam es zu einer Schädigung des Sehnervs. Das Sehvermögen des Patienten verschlechterte sich daher nach der Entlassung erheblich. Hier griff bei der gewählten Kombination dreier Mittel mit jeweils verschiedenen Nebenwirkungen jedes einzelne Mittel massiv in den menschlichen Organismus ein. Deshalb gehörte zur notwendigen Aufklärung die Unterrichtung des Klägers darüber, welches besondere Risiko er einging, wenn er unter anderem Myambutol einnahm.

III. Bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments ist neben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation des Pharmaherstellers auch eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich. Die aktuelle Rechtsprechung zur Arzthaftung wegen unterlassener oder nicht ausreichender Aufklärung bei Verordnung oder Anwendung eines Medikaments bestätigt die früheren Urteile und führt sie weiter aus. In dem so genannten „Cyclosa-Urteil" des BGH4 vom 15.03.2005 behandelte eine Gynäkologin eine Patientin, die Raucherin war, seit mehreren Jahren wegen einer Dysmenorrhoe mit einer damit einhergehenden Eisenmangelanämie. Ende 1994 verordnete die Ärztin das Antikonzeptionsmittel „Cyclosa" zur Regulierung der Menstruationsbeschwerden. Eineinhalb Monate nach Beginn der Einnahme erlitt die Patientin einen Mediapartialinfarkt, der durch die Wechselwirkung zwischen dem Präparat „Cyclosa" und dem von der Patientin während der Einnahme zugeführten Nikotin verursacht wurde. Bei der Verordnung des Medikaments „Cyclosa" handelt es sich um einen ärztlichen Eingriff, für den der Arzt beim Fehlen einer wirksamen Einwilligung grundsätzlich einzustehen hat. Über eine erforderliche Sicherungs- oder therapeutische Aufklärung, also der ärztlichen Beratung über ein therapierichtiges Verhalten zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs und zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdungen des Patienten hinaus, bedarf es bei der Medikation von derartig aggressiven Medikamenten daher einer sogenannten Eingriffs- oder Risikoaufklärung. Die Eingriffs- oder Risikoaufklärung dient der Unterrichtung des Patienten über das Risiko des beabsichtigten ärztlichen Vorgehens mit dem Ziel, dass der Patient sein Selbstbestimmungsrecht ausüben kann. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht liegt beim Arzt. Bei schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments reicht der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Pharmaherstellers nicht aus. Kommen derart schwerwiegende Nebenwirkungen eines Medikaments in Betracht, wie im vorliegenden Fall, so ist neben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation auch eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich. Dieser muss dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermitteln. Der Arzt hat die Aufklärung auf die individuellen Belange des Patienten zuzuschneiden, um seine Mitwirkung an der Behandlung und den Ausschluss möglicher Gefahren im Einzelfall zu gewährleisten. Im vorliegenden „Cyclosa-Fall" waren ein Herzinfarkt oder Schlaganfall bei Rauchern, insbesondere nach dem 30. Lebensjahr, typische Nebenwirkungen des Medikaments. Daher musste die Gynäkologin die Patientin in Anbetracht der möglichen schweren Folgen darüber aufklären, dass das Medikament in Verbindung mit Rauchen das erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls in sich barg. Nur dann hätte die Patientin ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben können.

IV. Bei einem Medikamentenwechsel hat der Arzt den Patienten zur Sicherung seines Selbstbestimmungsrechts über den beabsichtigten Einsatz des neuen Medikaments und dessen Risiken aufzuklären, wenn die Verabreichung des neuen Medikaments mit dem Risiko erheblicher Nebenwirkungen verbunden ist. Mit Urteil des BGH vom 17.04.20075 wird das „Cyclosa-Urteil" weiter fortgeführt. In dem Fall wurde eine Patientin bei einer stationären Behandlung in einer Universitätsklinik zur Behandlung einer Herzarrhythmie das Medikament Cordarex (Amiodaron) verabreicht. Zuvor wurde das Medikament Propafenon verabreicht. Acht Tage nach Beginn der Behandlung erlitt die Patientin in der Pause zwischen einer durchgeführten und einer geplanten Myokardszintigraphie einen Kreislaufstillstand. Dieser führte zu schweren bleibenden Hirnschäden. Der Arzt, der Medikamente, die sich als für die Behandlung der Beschwerden des Patienten ungeeignet erwiesen haben, durch ein anderes Medikament ersetzt, dessen Verabreichung für den Patienten mit dem Risiko erheblicher Nebenwirkungen verbunden ist, hat den Patienten zur Sicherung seines Selbstbestimmungsrechts über den beabsichtigten Eingriff und dessen Risiken aufzuklären ( = Eingriffs- oder Risikoaufklärung). Tut er dies nicht, ist de Behandlung rechtswidrig, auch wenn der Einsatz des Medikaments an sich sachgerecht war. Insoweit gilt, dass es, auch wenn das abgesetzte Medikament gefährlicher war als das sodann verabreichte, einer vollständigen Aufklärung über die Risiken des neuen Medikaments bedarf. Die Risiken einer zuvor erfolgten ärztlichen Behandlung können mit den Risiken der sodann vorgenommenen Behandlung nicht „verrechnet" werden. Vielmehr ist der Patient vor dem Einsatz eines neuen Medikaments über dessen Risiken vollumfänglich aufzuklären. Hier musste das Risiko eines Herzstillstandes als typisches Risiko der Verabreichung von Cordarex gesehen werden. Es hätte daher einer entsprechenden Risikoaufklärung bedurft.

V. Eine ärztliche Heilbehandlung, die - mangels ausreichender Aufklärung - ohne wirksame Einwilligung des Patienten erfolgt, führt nur dann zur Haftung des Arztes, wenn sie einen Gesundheitsschaden des Patienten zur Folge hat. Mit Urteil vom 27.05.2008 stellt der BGH6 allerdings klar, dass die Haftung des Arztes im Falle der ärztlichen Heilbehandlung ohne rechtfertigende Einwilligung einen Gesundheitsschaden voraussetzt. Die Auffassung, die eine Haftung bereits aus der bloßen Verletzung der Aufklärungspflicht herleitet, auch wenn kein Gesundheitsschaden eintritt, würde zu einer uferlosen Haftung der Ärzte führen, die auch bei der gebotenen Berücksichtigung der Interessen der Patienten nicht vertretbar wäre.


Anne Kraft, Rechtsanwältin
Ciper & Coll., Düsseldorf
www.ciper.de

1 Vgl. RiBGH Karlheinz Stöhr, ZMGR, 4/08, 182
2 BGH, Urt. v. 13.01.1970 - VI ZR 121/68, AHRS 5100/3
3 BGH, Urt. v. 27.10.1981 - VI ZR 69/80, AHRS 5100/5
4 BGH, Urt. v. 15.03.2005 - VI ZR 289/03, BGHZ 162,320
5 BGH, Urt. v. 17.04.2007 - VI ZR 108/06
6 BGH, Urt. v. 27.05.2008, VI ZR 69/07

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