Arzthaftung: Berufung kann zweite Chance sein!

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Der Grundfall und erste Instanz

Folgender Fall lag einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zugrunde:

Eine Klägerin die sich eine Oberschenkelfraktur zuzog, machte gegen die Behandler Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend. Die Klägerin musste sich mehreren Operationen unterziehen und sie infizierte sich mit den Bakterien Enterokokken und Staphylokokken. Die Klägerin machte geltend, dass sämtliche Operationen fehlerhaft durchgeführt worden seien und die Infektion auf mangelhafte Hygienestandards im Krankenhaus zurückgeführt werden könne.

Das Landgericht Saarbrücken (LG Saarbrücken, 7. März 2014, Az: 16 O 327/12) wies die Klage in erster Instanz ab. Die Klägerin wechselte ihren Rechtsanwalt. Der neue Rechtsanwalt stellte eigene medizinische Recherchen an und ihm fiel auf, dass nach einer der an der Klägerin durchgeführten Operationen ein Wund-Débridement nicht richtig durchgeführt worden sei.

Hintergrundinformation:

Als Débridement oder Wundtoilette bezeichnet man das medizinische Vorgehen zur Entfernung von infiziertem, geschädigtem oder abgestorbenem (nekrotischem) Gewebe aus Geschwüren, Verbrennungs- und anderen Wunden oder bei Organzerfall (z. B. nekrotisierende Pankreatitis). Ziel ist es, die Wundbeobachtung zu gewährleisten, die Heilung zu initiieren, eine sekundäre Infektion des verbliebenen gesunden Gewebes zu verhindern und auf diese Weise ein Fortschreiten der Infektion, die zur Sepsis und Tod führen kann, zu stoppen. Zwar kann der Körper Nekrosen selbstständig abbauen, doch gerade bei großflächig verteilten Gewebstrümmern (z. B.: Verbrennung) besteht die Gefahr einer Intoxikation (Bluteiweißvergiftung) mit irreversiblen Leberschäden.

Voraussetzung für die angestrebte Wundheilung ist die ausreichende Durchblutung des Gewebes. In einigen Fällen wird man sich also gegen ein Wund-Débridement mit einem scharfen Instrument entscheiden (zum Beispiel beim diabetischen Fuß), wenn die Gefahr besteht, die Wunde nur zu vergrößern, ohne dass eine Heilung aussichtsreich erscheint.

Die Klägerin ließ in der zweiten Instanz im Berufungsverfahren durch ihren neuen Rechtsanwalt vortragen, dass das fehlerhafte Wund-Débridement wohl ursächlich für die erlittene Infektion geworden sei.

Die Bewertung des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 14. Januar 2015, Az: 1 U 57/14) ließ diesen neuen, erstmals in der zweiten Instanz erhoben Vortrag nicht zu. Es wies die Berufung zurück und ließ die Revision zum BGH nicht zu. Zur Begründung führte es aus, der neue Vortrag über eine mögliche Entstehungsursache der bei der Klägerin eingetretenen Infektion hätte bei sorgfältiger Prozessführung bereits schon in der ersten Instanz erhoben werden können. Die Klägerin habe nachlässig im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gehandelt, der neue Vortrag sei verspätet erfolgt.

Hintergrundinformation

Grundsätzlich muss im Zivilprozess alles bereits in der ersten Instanz vorgetragen werden. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO besagt, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen sind, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

Die Entscheidung des BGH

Die Klägerin ließ durch ihren neuen Rechtsanwalt Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Der BGH hob mit Beschluss vom 01.03.2016 – Az. VI ZR 49/15 – die Entscheidung des Oberlandesgerichts teilweise auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

Der BGH machte deutlich, dass man von einem Patienten und seinem Prozessbevollmächtigten kein medizinisches Fachwissen erwarten darf und weder der Patient oder dessen Rechtsanwalt müssen sich medizinisches Fachwissen zur Prozessführung aneignen. Wenn sich durch einen neuen Rechtsanwalt in zweiter Instanz der bisherige Vortrag erweitern oder konkretisieren lässt, könne man der Klägerin keine Nachlässigkeit vorwerfen. Auch das zweitinstanzliche Gericht müsse dann den medizinischen Sachverhalt aufgrund des neu eingebrachten Aspekts mit Hilfe eines Sachverständigen ermitteln. Das Berufungsgericht hätte hierauf nicht verzichten dürfen.

Fazit

Der Bundesgerichtshof bestätigt seine ständige Rechtsprechung, dass an Patienten hinsichtlich der Darlegungs- und Substantiierungslast nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind.

Dem Rechtsanwalt der Klägerin in der ersten Instanz und auch der Klägerin selber kann man nicht vorwerfen, dass sie bestimmte medizinische Aspekte zunächst nicht vortrugen, die für die Bewertung, ob eine Behandlung fehlerhaft erfolgte, beachtlich sein könnte.

Es ist möglich, neue medizinische Gesichtspunkte auch noch in der weiten Instanz vorzutragen. Für den klagenden Patienten bedeutet dies auch, dass er mitunter in der zweiten Instanz nochmals eine neue Chance erhält, neue ermittelte medizinische Tatsachen vorzutragen. Ein Anwaltswechsel kann hierzu gegebenenfalls hilfreich sein. Ein Anwaltswechsel im Arzthaftungsprozess im Berufungsverfahren kann neue Vortragsmöglichkeiten eröffnen, ohne dass man dem Prozessbevollmächtigten in der ersten Instanz Fehler oder Nachlässigkeiten vorwerfen muss.

Jonas Frobel, Rechtsanwalt


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