Ein Arzt kann in jedem Falle frei entscheiden, ob er die an ihn herangetragene Behandlung übernehmen will oder nicht.
Eine Ausnahme hiervon stellen allerdings Notfälle dar, in denen der Arzt stets zur Erbringung der ärztlichen Leistung verpflichtet ist.
Eine weitere Einschränkung besteht für Ärzte, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. Sie dürfen die Behandlung eines gesetzlich Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen.
Der Grundsatz der Behandlungsfreiheit ermöglicht es also, Behandlungsfälle ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Wird die Behandlung aber erst einmal übernommen, resultiert hieraus eine Vielzahl von Pflichten, deren Einhaltung von der Rechtsprechung im Streitfalle überprüft wird.
Grundsätzlich ist der Arzt verpflichtet, den Patienten vor jeder ärztlichen Behandlung, vor jeder Vornahme eines ärztlichen Heileingriffes umfassend aufzuklären, denn jeder ärztliche Heileingriff stellt grundsätzlich eine potentielle, strafrechtlich relevante Körperverletzung dar, die nur durch eine wirksame Einwilligung des Patienten tatbestandslos, d.h. gerechtfertigt wird.
Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an das Aufklärungserfordernis. Wirksam einwilligen kann ein Patient in eine ärztliche Behandlungsmaßnahme erst dann, wenn er über die Notwendigkeit und Risiken der Behandlung (z.B. Operation) unterrichtet wurde und der Patient dadurch in die Lage versetzt wird, sich bewusst für oder gegen die Behandlung mit den ihr anhaftenden möglichen typischen Risiken zu entscheiden.
Der Umfang der ärztlichen Aufklärung wird im Einzelfall unterschiedlich ausfallen.
Eine wirksame Einwilligung in eine ärztliche Behandlung kann jedoch erst dann erfolgen, wenn dem Patienten nicht nur die Diagnose, Indikation und Risiken der Behandlung dargestellt werden, vielmehr muss der Patient auch über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt werden. D.h., dass der Arzt ernsthafte Alternativen zu der von ihm vorgeschlagenen Behandlung darzulegen hat.
Die Aufklärung muss auch rechtzeitig erfolgen, d.h., so dass der Patient ohne Druck frei entscheiden kann und Zeit für eine ausreichende Abwägung erhält (Ausnahme: Notfälle). Eine Aufklärung über den ärztlichen Eingriff ist nur dann rechtmäßig, wenn sie durch einen Arzt erfolgt. Eine Aufklärung durch das medizinische Hilfspersonal ist unwirksam.
Der Arzt muss den Patienten in einem persönlichen Gespräch aufklären. Als Hilfestellung hierzu können Aufklärungsformulare genutzt werden. Diese ersetzen jedoch ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient nicht im Rahmen dessen der Patient Fragen zu dem bevorstehenden Eingriff stellen kann.
Auch über die wirtschaftlichen Folgen eines Eingriffs ist der Patient - insbesondere dann, wenn begründete Zweifel daran bestehen, ob der private Krankenversicherer des Patienten die Kosten der Behandlung übernimmt - aufzuklären. Diese Aufklärung spielt im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung eine wichtige Rolle. Wurde der Patient über die zusätzlichen Behandlungskosten, die er privat zu tragen hat, nicht wirksam aufgeklärt, ist er auch grundsätzlich nicht verpflichtet, diese zu tragen.
Der Arzt haftet für alle schädlichen Folgen eines Eingriffs, dem der Patient entweder gar nicht zugestimmt hat, oder über den er nicht (ausreichend) aufgeklärt worden ist. Entstehen dem Patienten aufgrund der durchgeführten Behandlung Kosten, so sind diese vom Arzt zu erstatten. Kommt es zu keinen finanziellen Schäden, so steht dem Patienten jedenfalls ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld zu.
Ivana Zovko
Rechtsanwältin
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