Arzthaftungsrecht in der Praxis: Erneuter Prozesserfolg vor dem Oberlandesgericht Hamm!

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess sind wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da die Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor:

Oberlandesgericht Hamm

Aufklärungsmangel bei obstruktivem Schlafapnoesyndrom (OSAS), 20.000,- Euro; OLG Hamm, Az.: 3 U 47/16

Chronologie:

Der Kläger begab sich in 2008 in die Behandlung beim Beklagten zu 1), der eine OSAS und eine gravierende Schnarchkrankheit diagnostizierte. Es erfolgte eine operative Begradigung der Nasenscheidewand, sowie eine weitere Operation mit Tonsillektomie und radiofrequentierter Thermotherapie. Seither leidet der Kläger u. a. unter dem Ausfall der Nasen- und Rachenfunktion, sowie Geschmacks- und Geruchssinnverlust. Er wirft den Behandlern eine ungenügende Aufklärung vor.

Verfahren:

Mit dem Vorfall war bereits das Landgericht Essen befasst gewesen und hatte die Klage als unbegründet abgewiesen (Az.: 1 O 139/13). Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Nach weiterer umfangreicher Beweisaufnahme durch den qualifizierten OLG-Senat, stellte sich im Ergebnis die fehlerhafte Aufklärung des Klägers heraus, weiterhin dass sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt bezüglich der Operation befunden hätte. Die Parteien schlossen daraufhin auf Anraten des Senats einen Widerrufsvergleich über 20.000,- Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Auch diese Angelegenheit macht wieder deutlich, dass erstinstanzliche Entscheidungen in Arzthaftpflichtprozessen im Verlustfalle von Patienten in vielen Fällen durch Berufungsinstanzen hinterfragt werden sollten. Rund zehn Jahre nach dem streitgegenständlichen Vorfall kommt der geschädigte Kläger nunmehr doch noch zu seinem Recht, stellt Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht klar.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten:

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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