Arzthaftungsrecht - Querschnittslähmung BWK 8 durch Staphylococcus-aureus-Sepsis

  • 2 Minuten Lesezeit

Landgericht Koblenz - vom 24. Februar 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Querschnittslähmung BWK 8 durch Staphylococcus-aureus-Sepsis, LG Koblenz, Az. 10 O 481/06

Chronologie:
Der Kläger begab sich Ende 1997 in stationäre Behandlung eines norddeutschen Krankenhauses. Hier zog er sich eine Staphylokokkeninfektion zu. Nach seiner Entlassung begab er sich zur Nachbehandlung in weitere Kliniken. In einer Rehaklinik verschlechterte sich sein Allgemeinzustand und es traten Lähmungserscheinungen an beiden Beinen auf. Dennoch reagierten die Mediziner nicht. Eine Verlegung in eine neurochirurgische Klinik erfolgte verspätet, da bereits eine vollständige Querschnittslähmung eingetreten war.

Verfahren:
Nachdem das Landgericht Koblenz die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte, gelang es den Prozessvertretern des Klägers in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Koblenz, gegen zwei der Beklagten die Feststellung zur Haftung dem Grunde nach zu erzielen. Hiergegen zogen diese bis zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit einer Nichtzulassungsbeschwerde, die jedoch zurückgewiesen wurde. Das OLG Koblenz verwies den Rechtsstreit zur Feststellung der konkreten Höhe der Ansprüche wieder an das erstinstanzlich befasste Gericht, das Landgericht Koblenz zurück. Dieses wies die Parteien darauf hin, dass das Verfahren sich noch lange Zeit hinziehen würde, wenn man sich nicht vergleichsweise einigen würde und schlugen als pauschale Entschädigung eine Summe von 350.000,- Euro vor, die die Parteien akzeptierten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die Besonderheit in dem vorliegenden Fall liegt darin, dass der streitgegenständliche Vorfall aus 1998 datiert, mithin vor sechzehn Jahren. In all den Jahren war keiner der beklagten Versicherungen bereit gewesen, auch nur einen einzigen Euro zu zahlen, nicht einmal nachdem die Haftung dem Grunde nach feststand.

Selbst bei den Schlussanträgen waren die Prozessvertreter der Beklagten noch der Ansicht, sämtliche geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien „völlig unsubstantiiert", also unbegründet und wollten die Vergleichssumme auf 260.000,- Euro herunterhandeln.

Ärgerlich ist allerdings auch, dass genau diejenige Kammer, die bereits zuvor mit dem Fall befasst war und sowohl vom Oberlandesgericht, als auch vom Bundesgerichtshof hinsichtlich ihrer Erstentscheidung klar in die Schranken verwiesen wurde, in dem jetzigen Folgeprozess, wo es nur noch um die Höhe der Ansprüche ging, es über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht schaffte, einen Beweisbeschluss zu erlassen. Ein Zeitverlust, der zu Lasten des betagten Geschädigten geht.

Allein aufgrund der langen Prozessdauer musste der Kläger sich daher auf den Vergleichsvorschlag einlassen, der in der Berufungsinstanz vor dem qualifiziert besetzten OLG Koblenz sicher höher ausgefallen wäre, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht. Die gesamten Prozesskosten, die ein Rechtsschutzversicherer zu tragen hat, übersteigen 200.000,- Euro.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Dirk Christoph Ciper LL.M.

Beiträge zum Thema