Arzthaftungsrecht: Septischer Schock nach bakteriell (Klebsiella oxytoca) kontaminierter Infusion

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Landgericht Leipzig - vom 08. Juli 2014
Medizinrecht - Arthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Septischer Schock nach bakteriell (Klebsiella oxytoca) kontaminierter Infusion, LG Leipzig, Az. 07 O 3037/13

Die Klägerin begab sich wegen allgemeinem Unwohlsein in die Praxis der Beklagten. Sie erhielt von einem nichtärztlichen Personal eine Infusion, die eine schwere Schocksituation verursachte. Die Klägerin wurde daraufhin auf die Intensivstation einer Universitätsklinik überwiesen. Auch zwei Jahre später ist sie deutlich geschwächt und hat nach wie vor erhöhte Entzündungswerte.

Verfahren:

Das Landgericht Leipzig hat es für nicht erforderlich angesehen, ein gerichtliches Gutachten einzuholen, da die Kammer schon per se von einer Haftung der Beklagten unter dem Aspekt des "voll beherrschbaren Risikos" ausgeht. Im Übrigen würde es für die Verabreichung der Injektion jedenfalls an einer wirksamen Einwilligung der Klägerin fehlen. Das Gericht hat den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag über eine pauschale Entschädigungssumme von 20.000,- Euro unterbreitet.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

In der Regel holen Gerichte in Arzthaftungsprozessen ein fachmedizinisches Gutachten ein. Nur in ganz seltenen Einzelfällen verzichtet ein Gericht darauf. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Haftung des Schädigers auf der Hand liegt, so wie im vorliegenden Fall. Bedauerlich ist jedenfalls, dass der Versicherer der Beklagten im Vorfeld der gerichtlichen Inanspruchnahme nicht zu einer angemessenen Regulierung bereit war, so dass die Klägerin das Landgericht involvieren musste. Derartige Regulierungsverweigerungen belasten unnötig die Gerichtsbarkeit und die entstehenden Zusatzkosten für ein Verfahren die Versichertengemeinschaft stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM fest.

 


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