Rechtstipp vom 18.08.2009

Arzthaftungsrecht Teil VI: Der Arztvertrag im Arzthaftungsrecht

Die Pflicht des Arztes zur Erstellung der Diagnose vs. Befunderhebungsfehler

Die Diagnose ist in der Medizin die Pflicht zur genauen Zuordnung von Befunden zu einem Krankheitsbegriff oder einer Symptomatik. Die Erstellung einer Diagnose, also die Erkennung der Krankheit, erfolgt im Rahmen eines dynamischen Prozesses. Eine objektiv falsche Diagnose ist dem Arzt vorwerfbar.

Eine objektiv falsche Diagnose wird in der Rechtsprechung allenfalls zurückhaltend als Behandlungsfehler angesehen. Demgegenüber stellt ein Befunderhebungsfehler, zum Beispiel eine unterlassene Befunderhebung, einen Behandlungsfehler dar.

Die Abgrenzung zwischen einer Fehldiagnose und einem Befunderhebungsfehler ist damit regelmäßig von entscheidender Bedeutung für die Frage der Haftung des Arztes.

Entscheidend ist, ob der erforderliche Befund vollständig erhoben wurde. Ist dies der Fall, kann von einem Befunderhebungsfehler keine Rede sein. Dann liegt eine fehlerhafte Diagnose aufgrund der fehlerhaften Bewertung des erhobenen Befundes vor.

Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass eine Beweislastumkehr eintreten kann, wenn und soweit gebotene Befunde nicht erhoben werden. Wird danach ein Befund zwar vollständig erhoben, aber fehlerhaft bewertet, weshalb es zu einer falschen Diagnose kommt, liegt kein Befunderhebungs- sondern ein Diagnosefehler vor.


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