Arzthaftungsrecht: Welche Arten von Fehlerquellen gibt es?

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Zwischen einem Arzt und seinen Patienten wird ein Behandlungsvertrag begründet, sobald ein Zusammentreffen zwecks Behandlung stattfindet. Dieser wird als Dienstvertrag qualifiziert, da der Arzt i. d. R. keinen bestimmten Erfolg schuldet, sondern ein fachgerechtes Bemühen mit dem Ziel der Heilung bzw. Linderung der Schmerzen. Aus dem Vertrag resultieren verschiedene Pflichten gegenüber dem Patienten, die ein Arzt erfüllen muss. Diese zahlreichen Pflichten bringen entsprechend zahlreiche Arten von Fehlerquellen mit sich. Im Allgemeinen lassen sich diese in folgende Bereiche unterteilen.

Aufklärungsfehler

Grundsätzlich erfüllt jede ärztliche Maßnahme am menschlichen Körper den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung i. S. d. § 223 StGB. Eine solche Strafbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, soweit für diesen Eingriff eine Einwilligungserklärung des Patienten vorliegt. Die Einwilligung des Patienten kann jedoch nur wirksam erfolgen, soweit er in ausführlicher Weise über die beabsichtigte Maßnahme, ihre Erfolgsaussichten und möglichen negativen Risiken informiert wird. Außerdem ist erforderlich, dass der Patient seine Erklärung freiwillig und ohne zeitlichen Druck abgibt.

Behandlungsfehler

Der Arzt schuldet im Rahmen seiner Behandlung ein Tätigwerden entsprechend dem Stand der medizinischen Erkenntnisse des jeweiligen medizinischen Fachbereichs (sog. Facharztstandard).

Um einen Behandlungsfehler nachweisen zu können, kann zum einen ein von der ärztlichen Schlichtungsstelle beauftragter Gutachter in Anspruch genommen werden. Dabei haben Patienten die Möglichkeit, ein Gutachten einzuholen, welches einen vermuteten Behandlungsfehler oder Kunstfehler nachweisen könnte. Wichtig ist anzumerken, dass das Verfahren für die Beteiligten grundsätzlich freiwillig erfolgt und das Gutachten im Ergebnis nicht verbindlich ist. Aus diesem Grund werden im Klageverfahren in der Regel neue unabhängige Gutachten angefordert.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) der Krankenversicherungen in Anspruch zu nehmen. Auch über diesen Weg kann ein für den Patienten kostenfreies medizinisches Gutachten zu der Frage eingeholt werden, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.

Dokumentationsfehler

Neben dem Behandlungsfehler und dem Aufklärungsfehler kennt das Arzthaftungsrecht mit dem Dokumentationsfehler einen weiteren haftungsrechtlich relevanten Aspekt, der für die Beweislast entscheidend sein kann. Ärzte und das Pflegepersonal haben die Pflicht, sämtliche für den weiteren Behandlungsverlauf maßgebliche Informationen und Behandlungsergebnisse zu dokumentieren.

Grundsätzlich muss der Patient seinen Schadensersatzanspruch beweisen. Fehlen jedoch wesentlich Informationen (wie zum Beispiel Diagnose, Befunde, Therapien) mit der Folge, dass die lückenlose Dokumentation nicht erkennbar ist, so kann dies zur Umkehr der Beweislast führen. In diesem Fall muss der Arzt beweisen, dass er den Patienten richtig behandelt hat.

Rechtsanwältin Zelzili prüft gerne für Sie, ob und ggf. welche Ansprüche in Ihrem Fall in Betracht zu ziehen sind und kümmert sich um die Durchsetzung von Ansprüchen auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin.



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