Ärztliches Handeln und strafrechtlicher Maßstab (u.a. Heileingriff als tatbestandsmäßige Körperverletzung?)
Die Verrechtlichung der Medizin nimmt ständig zu. Das Arztstrafrecht ist daher zu einer eigenständigen rechtlichen Disziplin des Medizinrechts herangewachsen.
Es werden durch den Gesetzgeber zunehmend Strafnormen in medizinrechtliche Gesetze aufgenommen. Hinzukommt, dass ehemals (nur) ordnungswidrigkeitenrechtliche Regelungen in den Bereich des Arztstrafrechts übernommen werden.
Für den Bereich arzthaftungsrechtlicher Sachverhalte stellt sich stets die Frage nach der Strafbarkeit eines etwaigen Behandlungsfehlers.
Damit stellt sich die Frage des Zusammenhangs ärztlichen Handelns und des strafrechtlichen Maßstabes. Konkret steht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes bei Behandlungsfehlern u.a. hinsichtlich eines Vorwurfs der Körperverletzung, eines Vorwurfs der fahrlässigen Tötung, und/ oder des Vorwurfes einer unterlassenen Hilfeleistung in Rede.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht in dem ärztlichen Eingriff jedenfalls den äußeren Tatbestand einer Körperverletzung als erfüllt an. Bejaht wird auch die Rechtswidrigkeit eines Eingriffes (vgl. RGSt 25, 375; 61, 256).
Diese Grundsätze hat auch der BGH für Recht erkannt (vgl. BGH, NJW 1956, 1106), die Literatur sieht bzw. sah dies teilweise anders (vgl. weiterführend Eb. Schmidt, Der Arzt im Strafrecht, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin von Ponsold, S. 35).
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