Asyl-/Flüchtlingsanerkennung wegen homosexueller Neigung bei iranischen Staatsangehörigen

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Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 12.08.2008 (7 K 641/08.F.A(1)) auf die Klage des Rechtsanwaltes Zeljko Grgic unter Abänderung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge festgestellt, dass im Falle eines iranischen Staatsangehörigen wegen dessen homosexueller Veranlagung eine Asylberechtigung auszusprechen und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist.

Zuvor hob das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main mit Beschluss vom 18.03.2008 (7 L 640/08.F.A(1)) auf einen Eilantrag des Rechtsanwaltes Grgic die Einreiseverweigerung des Bundesgrenzschutzamtes auf und gestatte dem Betroffenen die Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens.

Das Verwaltungsgericht geht von einer dem Betroffenen im Iran drohenden politischen Verfolgung aus, da dieser im Falle der Rückkehr in den Iran staatliche Maßnahmen befürchten muss, die ihren Bezugspunkt in seiner Person unabänderlich anhaftenden persönlichen Merkmalen haben, wozu auch eine irreversible homosexuelle Veranlagung im Sinne einer unentrinnbaren schicksalhaften Festlegung gehören kann.

Homosexualität in Form einer schicksalhaften Veranlagung ist danach ein asylrelevanter Verfolgungsgrund.

Nach den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Informationen wird im Iran die gelebte Homosexualität mit erheblichen Strafen und mit extralegalen Misshandlungen durch die Pasdaran, deren brutales Vorgehen staatlicherseits geduldet wird, geahndet. Zwar erfolge die nach iranischen Gesetzen mögliche Verurteilung zum Tode wegen homosexueller Handlungen wegen der hohen Beweisanforderungen äußerst selten, jedoch können sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern nach dem Tazir-Gesetz als Unzuchthandlungen mit einer Strafe von 110 Peitschenhieben belegt werden, ohne dass es auf die strengen Beweisanforderungen ankommt.


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