Das Amtsgericht Frankfurt am Main lehnt mit Beschluss vom 12.08.2011 (934 XIV 365/11) auf Antrag von Rechtsanwalt Zeljko Grgic die Anordnung von Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers ab.
Das Amtsgericht führt in dem Beschluss aus, einem um Asyl nachsuchenden Ausländer ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet und die Erklärung vor dem über die Abschiebehaft zu befindenden Richter stelle ein solches Asylgesuch im Sinne des Asylverfahrensgesetzes dar. Somit lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der richterlichen Anordnung der Abschiebehaft bereits ein Asylgesuch vor und begründete damit eine gesetzliche Aufenthaltsgestattung.
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