Asylrecht: Manipulierte Fingerkuppen führen - im Grundsatz - zur Ausweisung

Rechtsgebiete: Ausländerrecht & Asylrecht, Verwaltungsrecht
Rechtstipp vom 24.08.2011
Stellt sich heraus, dass Flüchtlinge aus Somalia Fingerkuppen aufweisen, die nicht für die "erkennungsdienstliche Behandlung" (= "Fingerabdruck") geeignet sind, so können ihre Verfahren eingestellt und sie ausgewiesen werden. Das gelte jedenfalls für diejenigen Asylbewerber, die - nachdem die beschädigten Fingerkuppen entdeckt worden waren - der Aufforderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nachgekommen sind, zu einer erneuten "Fingerabdruck-Abgabe" zu erscheinen. (Die Asylanten hingegen, die zur Abgabe gekommen sind, jedoch wieder keinen brauchbaren Abdruck abgegeben hatten, hätten nicht ausgewiesen werden dürfen, so das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Ihnen sei "nicht mitgeteilt worden, dass die Fingerabdrücke wieder nicht auswertbar waren", so dass sie auch nicht darlegen mussten, warum es ihnen nicht möglich sei, sich auswertbare Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.) (VwG Karlsruhe, 9 K 2910/10 u. a.)

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