Für Zwillinge besteht in Nigeria keine Verfolgungsgefahr. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz klargestellt und damit eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bestätigt, das den Asylantrag einer Frau aus Nigeria als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte. Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, für sie bestehe in ihrer Heimat als Zwilling die Gefahr, im Rahmen eines Opferrituals getötet zu werden.
Die Antragstellerin war eigenen Angaben zufolge 2008 nach Deutschland gekommen. Hier beantragte sie Asyl. Sie habe keine Eltern mehr, aber eine Zwillingsschwester, machte sie geltend. In dem Dorf, in dem sie gelebt habe, würden alle fünf Jahre von einer bestimmten Gruppe im Rahmen von Feierlichkeiten Zwillinge auf einem Altar geopfert. Deshalb habe sie auf den Rat ihres Onkels ihre Heimat verlassen. Da sie Christin sei, habe sie keine nähere Kenntnis über die besagte Gruppe.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Vor dem VG Mainz begehrte die Antragstellerin hiergegen Eilrechtsschutz. Aufgrund des Sofortvollzugs der Ablehnungsentscheidung wäre sie verpflichtet gewesen, binnen einer Woche auszureisen.
Der Eilantrag war erfolglos. Das VG hält die Verfolgungsgefahr, die die Antragstellerin beschrieben hat, für nicht glaubhaft. Es sei schon nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin als Christin der besagten Gruppe zum Opfer hätte fallen sollen. Da Menschenopfer in Nigeria verboten und strafbar seien, hätte sie sich außerdem unter den Schutz der Polizei stellen können, meinen die Richter.
Zudem würden Zwillinge im heutigen Nigeria nach einem Wandel der Sichtweise als Geschenk Gottes und Glücksbringer angesehen. Sie würden seit Mitte des 19. Jahrhunderts besonders verehrt. Dass sie zuvor als Teufelswerk angesehen worden seien, sodass oftmals eines der Zwillingskinder, manchmal auch beide und mitunter sogar die Mutter nach der Geburt getötet worden seien, spiele heute keine Rolle mehr.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 02.03.2010, 6 L 105/10.MZ
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