Auch bei Obliegenheitsverletzung muss die Versicherung unter Umständen alles zahlen

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In Versicherungsverträgen sind regelmäßig sog. Obliegenheiten vereinbart.

Das sind Verhaltensweisen, die der Versicherer vom Versicherungsnehmer erwartet. Dazu gehört etwa, dass er nicht betrunken Auto fährt, den Fahrzeugschlüssel während des Restaurantbesuches arglos in der Manteltasche lässt, keine brennende Kerze unbeaufsichtigt in der Wohnung belässt oder im Schadensfall wahre und genaue Angaben macht. In individuell ausgehandelten Verträgen kann sich zudem eine Fülle von solchen Obliegenheiten ergeben.

Werden sie verletzt, führt das in der Regel zu einer Leistungskürzung – manchmal sogar zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

Nun sind dies meistens vertragliche Obliegenheiten, also solche, die sich regelmäßig aus den Versicherungsbedingungen ergeben – dem „Kleingedruckten“.

Viele Versicherungsnehmer, vor allem bei Gebäude- und Hausratversicherungen, aber auch bei Kfz-Kaskoversicherungen haben noch Verträge, welche vor der Neuregelung des VVG 2008 stammen. Das Problem dabei ist, dass die komplette Streichung des Versicherungsschutzes bei (grob fahrlässiger) Verletzung der Obliegenheiten nach neuem Recht nicht möglich ist. Die vertraglichen Regelungen wären also mit dem Gesetz nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hatte deshalb den Versicherern die Sondermöglichkeit eingeräumt, innerhalb eines Jahres ihre Verträge anzupassen. Davon haben so gut wie keine Versicherer Gebrauch gemacht.

Was hat der BGH dazu gesagt (BGH Urt. v. 12.11.2011 – Az. IV ZR 199/10) ?

Der BGH hat nun entschieden (BGH Urt. v. 12.11.2011 – Az. IV ZR 199/10), dass sich dann der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit einer vertraglichen Obliegenheitsverletzung berufen kann, die Versicherung also voll zahlen muss, auch wenn der Kunde solche Obliegenheiten verletzt hat.

Daher sollte die Ablehnung der Versicherung genau geprüft werden, wobei ein Fachanwalt für Versicherungsrecht hier der fachkundige Berater ist.

Näheres finden Sie auch auf der Kanzleihomepage.


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