Auch „Lernspiele“ können unter den urheberrechtlichen Schutz fallen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch Lernspiele unter den urheberrechtlichen Schutz - als Darstellung wissenschaftlicher Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG fallen und dies schließlich in der Entscheidung vom 01.06.2011 (AZ: I ZR 140/09) bejaht.

Hintergrund der BGH-Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einer Klägerin, die Lernspiele entwickelt und vertreibt und der Beklagten, die ebenfalls nach gleichem Prinzip derartige Lernspiele produzierte und vertrieb. Diese Lernspiele bestehen aus einem flachen Kontrollgerät aus Kunststoff und mehreren unterschiedlichen Übungsheften, die in drei Varianten von der Klägerin angeboten wurden. Das Spielprinzip war recht simple. Ein Spieler musste verschiedene Kunststoffplättchen je nach Aufgabenstellung der Übungshefte einem bestimmten Feld zuordnen und seine Lösung anhand des Kontrollgerätes überprüfen.

Da die Beklagte nun diese Spiele ebenfalls nach fast dem gleichen Prinzip produzierte, sah die Klägerin ihr Urheberrecht an ihren Lernspielen verletzt und nahm die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Nachdem das Landgericht zunächst der Klägerin Recht gab, verneinte das Berufungsgericht die Ansprüche u.a. mit der Begründung:

„...Die Beklagte habe keine Urheberrechte an den Kontrollgeräten der Lernspiele verletzt...", da es zum einen an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehle und sie zum anderen keinen schöpferischen Gehalt übernommen hat. Auch „...habe die Beklagte diese Darstellungen nicht unzulässig übernommen, weil sich die Inhalte und Aufgaben ihrer Übungshefte von denen der Klägerin abhöben. ..."

Diese Argumentation hielten jedoch die Richter des BGH für unzutreffend. Insbesondere sei der dargestellte Inhalt ohne Bedeutung, denn für den urheberrechtlichen Schutz einer Darstellung wissenschaftlicher Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG ist nur die Form entscheidend.

Nach Ansicht des BGH ist für die Bejahung des Urheberrechtsschutzes für die Lernspiele der Klägerin maßgebend, dass „...Darstellungen wissenschaftlicher Art der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen dienen...". Bereits der Darstellung einfachster wissenschaftlicher Erkenntnisse kann schon Urheberrechtsschutz zukommen. Die Kontrollgeräte der Klägerin vermitteln im Zusammenspiel mit den Übungsheften solche Informationen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde vom BGH auch deshalb aufgehoben, weil es auch das für die Formgestaltung der Lernspiele erforderliche Maß an Eigentümlichkeit bejahte. Dafür reicht es nach Ansicht des BGH schon aus, „dass sich die Gestaltung vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich der Lernspiele abhebe, auch wenn das Maß der geistigen Leistung und individuellen Prägung gering sein. ..." Weiter führten die Richter am BGH aber aus, dass bereits geringfügige Abweichungen in der Gestaltung der Lernspiele der Beklagten dann eine Urheberrechtsverletzung entfallen ließen, wenn die Lernspiele der Klägerin nur ein geringes Maß an Eigentümlichkeit besitzen.

Diese Frage wird nun das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, nachdem der BGH die Entscheidung an dieses zurückverwies.

Mit dieser Entscheidung macht der BGH, nach Auffassung des Verfassers, wieder einmal deutlich, dass für die Bejahung eines Urheberrechtsschutzes im Einzelfall keine allzu großen Anforderungen gestellt werden und gestellt werden dürfen.

Rechtsanwalt Marko Setzer


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