Auch ohne vertragliche Vereinbarung müssen 38 Stunden wöchentlich gearbeitet werden

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Ist die Dauer der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt, gelte nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung.

Eine Arbeitnehmerin ist bei ihrem Arbeitgeber als „außertarifliche Mitarbeiterin" beschäftigt und bezieht ein Jahresgehalt von ca. 95.000,00 Euro brutto. Sie muss nach dem Arbeitsvertrag  „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig ... werden". Der Vertrag enthält jedoch keine weiteren Regelungen zur Arbeitszeit.  Die Arbeitnehmerin meint, als AT-Mitarbeiterin brauche sie nur so viel arbeiten, wie sie wolle.  Ihr Arbeitgeber sieht dies anders. In seinen Augen hätten sich auf dem Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmerin  nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte er die Arbeitnehmerin auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten.  Die Arbeitnehmerin meint, hierzu sei sie nicht.

Daraufhin kürzte der Arbeitgeber ihr Gehalt.  Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Gehaltszahlungsklage.  Sie macht geltend, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse überhaupt nicht zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Tagen im Betrieb sein. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn sie die ihr von der Beklagten übertragenen Aufgaben erledige. Aus diesem Grunde  müsse ihr Arbeitgeber  auch das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen.

Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben.

Der Arbeitsvertrag der Parteien setze als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht würden nicht bestehen. Der Arbeitgeber sei daher nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Arbeitnehmerin nicht gearbeitet hat.

(Quelle:  PM 34/13 des Bundesarbeitsgericht  Urteil vom 15.05. 2013 ; 10 AZR 325/12)

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