Auch RichterInnen machen Fehler …

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… oder warum eine gerichtliche Umgangsregelung am Ende nicht vollstreckt werden kann.

Bei einer Trennung gibt es nicht selten eine Vielzahl von Streitpunkten zwischen den Beteiligten. Häufig geht es um das liebe Geld – Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Zugewinnausgleich usw. Sind dann noch gemeinsame Kinder mit im Spiel, werden diese oftmals zum Spielball der Eltern um andere Interessen durchsetzen zu können.

Traurig aber Realität!

Wenn Eltern zerstritten sind, kommt es immer wieder auch hinsichtlich des Umgangs mit den Kindern zu unschönen Auseinandersetzungen. Dies führt dann dazu, dass letztendlich das Familiengericht eine Umgangsregelung festlegen muss. Diese Regelung ist in der Konsequenz von beiden Elternteilen zu beachten. Verhält sich ein Elternteil nicht konform mit der gerichtlichen Regelung, kann gegen diesen ein Ordnungsmittel (bspw. Ordnungsgeld) ausgesprochen werden.

Ist die gerichtliche Umgangsregelung jedoch nicht hinreichend konkret ausgestaltet, steht der Umgangsberechtigte häufig zwar mit einem gerichtlichen Beschluss, aber ansonsten mit leeren Händen da.

Die „Standardumgangsregelung“, „alle 14 Tage“ ist ohne die konkrete Festlegung eines Anfangstermins nicht konkret genug und insofern nicht vollstreckbar. Dies hat zur Folge, dass kein Ordnungsmittel gegen den betreuenden Elternteil verhängt werden kann.

Der gerichtliche Beschluss hinsichtlich der 14-tägigen Umgangskontakte war daher nur so lange für den Umgangsberechtigten „wertvoll“, wie sich auch alle an die Regelung halten – vollstreckbar ist sie wegen der mangelnden Konkretisierung jedenfalls nicht, so das OLG Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 19. April 2013 zum Az. 6 WF 65/13.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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