Auch Uhrzeit ablesen auf dem Smartphone stellt unerlaubte Handynutzung dar

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Wer sein Handy während der Fahrt in die Hand aufnimmt und sei es auch nur um die Uhrzeit im Display abzulesen muss mit einem Punkt und einem entsprechenden Bußgeld rechnen.

Nach Auffassung der OLG Zweibrücken liegt hier eine sogenannte bestimmungsgemäße Nutzung des Handys und damit ein Verstoß gegen das Nutzungsverbot der Straßenverkehrsordnung vor, der die Zahlung eines Bußgeldes rechtfertigt.

Das erkennende Gericht wies die Beschwerde eines Autofahrers damit als unbegründet zurück, welcher sich gegen das gegen ihn verhängte Bußgeldes des Amtsgerichts wehrte.

Der Autofahrer hatte sein Mobiltelefon während der Fahrt in die Hand genommen, um die Uhrzeit im Display des Gerätes abzulesen. Seiner Argumentation, er habe das Handy damit als solches nicht benutzt folgte das Gericht nicht.

Das Gericht argumentierte, dass sich ein Autofahrer bereits dann strafbar macht, wenn er überhaupt eine Funktion des Handys nutze. Eine Ausnahme gilt – wie im Übrigen auch beim Telefonieren selbst – nur, wenn der Motor ausgeschaltet ist.

Anders hingegen und nicht mit einem Bußgeld bedroht ist das bloße Aufheben oder Umlagern des Mobiltelefons.

Quelle: OLG Zweibrücken, 27.01.2014 – 1 Ss Rs 1/14

Wer demnach sicher gehen will, nicht gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen, sollte das in den Händen halten des Mobiltelefons während der Fahrt am besten gänzlich vermeiden.

Die Entscheidung dürfte angesichts des hohen Aufkommens von Smartphones und der Vielzahl an Funktionen, die die neueren Geräte bieten – wie etwa Navigationsfunktion oder spezielle Fahrzeug-Apps – von entscheidender Bedeutung sein. Hier wird künftig vernünftige Argumentation gefragt sein.

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Adrian Schulz

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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