Audi-Abgasskandal: Wieder Schadenersatzpflicht für Audi A6 Avant 3.0 TDI

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Auch vor dem Landgericht Mönchengladbach hat die Audi AG wegen der Manipulationen an einem Audi A6 Avant 3.0 TDI eine herbe Niederlage erlitten. Sie ist für den Einsatz illegaler Abschalteinrichtungen bei dem Sechszylinder-Dieselmotor des Typs EA897 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB schadenersatzpflichtig.

Es ist einmal mehr ein A6 Avant 3.0 TDI mit dem Motortyp EA897 der Abgasnorm Euro 6, der für die Audi AG im Dieselabgasskandal zu einem verbraucherfreundlichen Urteil geführt hat. Nun verurteilte das Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 18.06.2021, Az.: 1 O 393/20) die Audi AG dazu, für die Manipulationen an einem Audi A6 Avant 3.0 TDI an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 24.002,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2020 und darüber hinaus weitere 1.474,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2020 zu zahlen.

Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug am 7. Oktober zum Kaufpreis von 54.690 Euro und 12.500 Kilometern Laufleistung. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erließ einen Rückrufbescheid für sämtliche Fahrzeuge der Modelle Audi A4, A5, A6 und A7 mit dem Dreiliter-Dieselmotor und Euro 6-Norm. Das Fahrzeug des Klägers ist unstreitig von dem Rückruf durch das KBA betroffen. Am 14. Mai 2021 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 173.319 Kilometern auf.

„Zwar begründet sich der Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB nicht auf dem Vorliegen eines Thermofensters. Sehr wohl aber ist das Gericht davon überzeugt, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind. Dies folge schon daraus, dass auch das KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug vom Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen ausgeht. Schon aus dem Rückruf 23X6 geht hervor, dass Unregelmäßigkeiten In der Motorsteuerungs-Software im Hinblick auf die Funktionsweise des Emissionsminderungssystems festgestellt wurden, die das Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtungen eingestuft hat. Zu diesen Abschalteinrichtungen gehört beispielsweise die Erkennung des Lenkwinkeleinschlags im Rollenprüfstand. In der Folge wird eine Aufheizvorrichtung angeschaltet, die den Schadstoßausstoß vermindert“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil erstritten.

Das Gericht hat auch nochmals die Audi AG in die Pflicht genommen und die Verteidigungsstrategie kritisiert: Substantiierte Einwendungen gegen die Einschätzung des KBA wurden auch von der Beklagten nicht vorgebracht, sodass sich das Gericht nicht zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gehalten sieht. Die Beklagte hat sich bezüglich der substantiiert vorgetragenen Rückrufe des KBA nicht näher beziehungsweise substantiiert zu dem Rückrufgrund geäußert. Letztlich stelle das Inverkehrbringen eines Motors unter bewusstem Verschweigen der (gesetzwidrigen) Softwareprogrammierung ebenso wie das Inverkehrbringen des hiermit ausgestatteten Fahrzeugs, eine konkludente Täuschung dar. Immerhin erkläre der Hersteller mit dem Inverkehrbringen durch schlüssiges Verhalten, der Einsatz des Fahrzeugs sei im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen, mit der Folge, dass der Widerruf der Typgenehmigung gedroht habe.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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