Audi/Porsche Abgasskandal Oberlandesgericht bestätigt Verurteilung

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Auch für die Audi AG/Porsche ist der Abgasskandal noch nicht zu Ende.

Der Kläger kaufte im Frühjahr 2016 einen gebrauchten Porsche Cayenne S mit einem 4,2 l Dieselmotor mit SCR Katalysator. Im August 2018 ordnete das Kraftfahrtbundesamt einen Rückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug an. Der Kläger ließ das Software Updates an seinem Fahrzeug durchführen.

Das Landgericht Itzehoe Az. 6 O118/21 verurteilte in einem durch die Kanzlei Klamert & Partner Rechtsanwälte München, die Audi AG zur Rücknahme des Fahrzeugs und wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Oktober 2022 bestätigt hat, zur Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v. 52.807,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 3.6.2020.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat die Audi AG den Kläger sittenwidrig vorsätzlich geschädigt, indem sie den Motor im streitgegenständlichen Fahrzeug Porsche Cayenne S hergestellt und in Verkehr gebracht hat.

Es kann also sehr wohl die Audi AG in Sachen Porsche zielführend beklagt und verklagt werden. Nach Ansicht des Gerichts dient die Programmierung der Motorsteuerungssoftware ausschließlich dem Zweck zu erkennen, dass  sich das Fahrzeug im NEFZ und damit in der Prüfung für das Typengenehmigungsverfahren befindet, um zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die vorliegende Software spielt vor, dass das Fahrzeug nicht im Straßenbetrieb unterwegs ist, sondern eben auf dem Prüfstand. Die Gegenseite versuchte sich herauszureden, dass der Rückruf des KBA lediglich dazu diene um einem breiteren Anwendungsbereich im Straßenbetrieb zu gewährleisten. Ein Schelm der Böses dabei denkt.

Das Gericht geht davon aus, dass die Motorsteuerung Software so programmiert war, dass sie die Vorkonditionierung des Fahrzeugs für den NEFZ erkennt, und die Schaltbedingungen so eng bedatet sind, dass der NEFZ erkannt wird. Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass beide Funktionsweisen dem Zweck dienen, den so genannten Normalbetrieb zu aktivieren, um einen niedrigeren Schadstoffausstoß zu erreichen und so die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten, wohingegen laut KBA unter Bedingungen, die bei normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, die so genannte Ladungssteuerung aktiv ist, bei der die Abgasrückführung reduziert und der Schadstoffausstoß erhöht ist. Einem Betrieb der so genannten Ladungssteuerung hätte das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzwerte nicht eingehalten.

Das Gericht geht davon aus, das die Audi AG die Typengenehmigung für das Fahrzeug somit unter Verschweigen der später vom KBA beanstandeten Softwareprogrammierung erlangt hat. Somit wurde die Audi AG zu Recht, zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.

Das Gericht geht im Weiteren davon aus das eine Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs auf 350.000 km anzusetzen ist. Oftmals wird hier pauschal eine Laufleistung von 250.000 km angenommen. Das Gericht recherchierte jedoch in den gängigen Gebrauchtwagenportalen im Internet und stellte fest, dass zahlreiche Fahrzeuge vom streitgegenständlichen Typ mit einer Laufleistung von deutlich über 250.000 km angeboten werden. Dies zu einem mehr als akzeptablen Preis. Für derartige Fahrzeuge ist somit ein Markt vorhanden und es ist keineswegs davon auszugehen, dass diese Ihre Laufleistung und ihren Wert beim Stand von 250.000 oder 350.000 km aufgezehrt hätten.


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Die Möglichkeit, zu seinem Recht zu kommen, war noch nie so hoch

Derzeit, und insbesondere nach dem ergangenen Urteil des BGH, erzielen vom Dieselskandal betroffene Autobesitzer, die gegen den VW-, Audi- oder Porsche-Konzern vorgehen, in der Regel eine Urteil, das die Rückgabe des Pkw bei Abzug der sogenannten Nutzungsentschädigung gegen Rückzahlung des Kaufpreises im Ergebnis sieht.

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