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Auf fünf Jahre befristete Arbeitsverträge durch Tarifvertrag möglich?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Kündigungen sind für Arbeitgeber in der Regel schwierig und so stellen viele Unternehmen Mitarbeiter gerne nur befristet ein. Das ist ohne besondere Begründung bis zu zwei Jahre lang möglich – in manchen Fällen aber auch deutlich länger.

Befristungen mit und ohne Sachgrund

Werden Arbeitnehmer beispielsweise als Krankheitsvertretung oder aus einem der anderen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) genannten Gründen nur befristet eingestellt, ist das auch über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre möglich.

Ohne einen solchen Sachgrund muss ein Arbeitgeber sich regelmäßig vor Ablauf der 24 Monate entscheiden: Entweder er lässt den befristeten Vertrag einfach auslaufen und muss ggf. jemand anderen für den Job einstellen oder er behält den Beschäftigten dauerhaft – also mit einem unbefristeten Vertrag.

Gleiches gilt, wenn die Maximalzahl an Verlängerungen aufgebraucht ist. Innerhalb des Zweijahreszeitraums dürfen sachgrundlos befristete Verträge nämlich höchstens dreimal verlängert werden.

Tarifverträge ermöglichen längere Befristung

Doch von den genannten Grundsätzen gibt es eine gesetzliche Ausnahme, die sicher nicht jedem bekannt sein dürfte. So bestimmt § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG, dass in Tarifverträgen andere Regelungen zur Wirksamkeit von Befristungen bestimmt sein können.

Arbeitgeber bzw. deren Verbände und Gewerkschaften können sich also darauf einigen, dass sachgrundlos befristete Verträge auch mehr als dreimal verlängert werden und insgesamt länger als zwei Jahre dauern dürfen.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

So haben es die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie und die Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen getan. In einem zwischen den beiden abgeschlossenen Manteltarifvertrag sind bis zu fünf Verlängerungen und eine Gesamtbefristungsdauer von bis zu fünf Jahren erlaubt.

Ein kaufmännischer Mitarbeiter, auf dessen Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag anwendbar war, hielt diese Regelung für unwirksam und klagte – allerdings ohne Erfolg. Das BAG entschied, die Befristung seines Vertrags war wirksam.

Ausdehnung auf maximal sechs Jahre

Allerdings stellten die Richter auch klar, dass durch Tarifverträge keine unbeschränkte Ausweitung der Befristungsmöglichkeiten erfolgen kann. Maximal die dreifache Befristungsdauer bzw. Verlängerungsanzahl soll zulässig sein. Das wären also im Höchstfall neun Verlängerungen für einen Gesamtzeitraum von sechs Jahren, die ein Tarifvertrag wirksam vorsehen darf.

Fazit: Tarifverträge können vom gesetzlichen Befristungsrecht abweichende Bestimmungen treffen. Ist ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, sind sachgrundlos befristete Verträge unter Umständen für mehr als zwei Jahre möglich.

(BAG, Urteil v. 26.10.2016, Az.: 7 AZR 140/15)

(ADS)

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