Auf staatsanwaltschaftliche Anordnung

Rechtsgebiet: Strafrecht
Rechtstipp vom 14.07.2011

Immer häufiger begegnen einem nun Schreiben der Polizei, die im Betreff oder als Überschrift „Auf staatsanwaltliche Anordnung” stehen haben.

In einer Belehrung weiter unten im Text wird man darauf hingewiesen, dass ein Erscheinen vor Staatsanwaltschaft verpflichtend ist und dieses auch mit Zwang durchgesetzt werden kann.

Diese Belehrung ist für sich betrachtet auch korrekt, da § 163a III StGB den Beschuldigten verpflichtet, vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Und genau dies ist der Punkt. Man ist verpflichtet vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und nicht vor der Polizei. Denn diese Verpflichtung wird von der StPO gerade nicht für die Polizei getroffen.

Daran ändert sich auch nichts durch den Aufdruck „auf staatsanwaltliche Anordnung". In den meisten Fällen wird wohl die Staatsanwaltschaft Anweisungen zur weiteren Ermittlung und Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei äußern. Somit wäre eine Unterscheidung in der StPO zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft bedeutungslos.

Fazit: Wenn das Schreiben von der Polizei kommt und die Ladung vor die Polizei erfolgt, ist dieses Erscheinen nicht verpflichtend.


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